Der über Antrag des Beschwerdeführers vom Finanzamt für das Streitjahr erlassene Jahresausgleichsbescheid ergab eine Nachforderung von S 21.317,--, welche u.a. damit begründet wurde, daß die Bruttobezüge des Beschwerdeführers um die an diesen (im selben Jahr) ausgezahlten Krankengelder von S 221.424,-- erhöht worden seien. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe im Streitjahr von seinem Arbeitgeber Sonderzahlungen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs1;EStG 1988 §73 Abs1;
Rechtssatz: Auf Grund des im zweiten Satz des § 73 Abs 1 EStG 1988 enthaltenen Wortes "waren" und wegen des Fehlens einer gesetzlichen Bindung der Abgabenbehörde an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers eines Lohnsteuerpflichtigen kommt es bei der Neuberechnung der Lohnsteuer beim behördlichen Jahresausgleich für die Fra... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs1;EStG 1988 §73 Abs1;
Rechtssatz: Vom Arbeitgeber zu Unrecht mit festen Steuersätzen versteuerte sonstige, infolge Sechstelüberschreitung aber als laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernde Bezüge sind in den Jahresausgleich einzubeziehen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 12 zu § 73). Im Umkehrschluß sind so... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr nur Einkünfte aus einer Invaliditätspension der PVA der Arbeiter, in der drei Kinderzuschüsse (§ 262 Abs. 1 ASVG) enthalten waren. Er berief gegen den Jahresausgleichsbescheid mit der Begründung: , der Kinderzuschuß hätte steuerfrei gelassen und der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden müssen. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde an Hand der Akten der Familienbeihilfenstelle festgestellt, daß im Jahresausgleichsbescheid zu Unrecht noch de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §289 Abs2;EStG 1988 §57 Abs2;EStG 1988 §73 Abs1;
Rechtssatz: Erhebt ein Abgabepflichtiger Berufung gegen einen Jahresausgleichsbescheid, so ist Entscheidungsgegenstand die Neuberechnung der Lohnsteuer. Bei dieser stellen die Absetzbeträge und Kinderzuschläge des § 57 Abs 2 EStG 1988 nur ein Berechnungselement, nic... mehr lesen...