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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Rechtssatz
Vom Arbeitgeber zu Unrecht mit festen Steuersätzen versteuerte sonstige, infolge Sechstelüberschreitung aber als laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernde Bezüge sind in den Jahresausgleich einzubeziehen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 12 zu § 73). Im Umkehrschluß sind sonstige Bezüge (in ihrer objektiv richtigen Höhe) beim behördlichen Jahresausgleich auszuscheiden, wenn der Arbeitgeber die Bezüge ganz oder teilweise zu Unrecht nach dem Lohnsteuertarif versteuert hat (Hinweis E 28.1.1975, 1385/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150180.X02Im RIS seit
07.06.2001