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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund des im zweiten Satz des § 73 Abs 1 EStG 1988 enthaltenen Wortes "waren" und wegen des Fehlens einer gesetzlichen Bindung der Abgabenbehörde an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers eines Lohnsteuerpflichtigen kommt es bei der Neuberechnung der Lohnsteuer beim behördlichen Jahresausgleich für die Frage der Einbeziehung von sonstigen Bezügen iSd zitierten Gesetzesstelle nicht auf die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern auf den Charakter der Bezüge als laufende oder sonstige an, wobei das objektive Recht hiefür den Maßstab bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150180.X01Im RIS seit
07.06.2001