RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §73 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des im zweiten Satz des § 73 Abs 1 EStG 1988 enthaltenen Wortes "waren" und wegen des Fehlens einer gesetzlichen Bindung der Abgabenbehörde an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers eines Lohnsteuerpflichtigen kommt es bei der Neuberechnung der Lohnsteuer beim behördlichen Jahresausgleich für die Frage der Einbeziehung von sonstigen Bezügen iSd zitierten Gesetzesstelle nicht auf die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern auf den Charakter der Bezüge als laufende oder sonstige an, wobei das objektive Recht hiefür den Maßstab bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150180.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten