RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0050

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §57 Abs2;
EStG 1988 §73 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt ein Abgabepflichtiger Berufung gegen einen Jahresausgleichsbescheid, so ist Entscheidungsgegenstand die Neuberechnung der Lohnsteuer. Bei dieser stellen die Absetzbeträge und Kinderzuschläge des § 57 Abs 2 EStG 1988 nur ein Berechnungselement, nicht aber den Gegenstand eines selbständigen Abspruches in einem Bescheid dar. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderzuschläge kann daher nicht als selbständiger Bescheidpunkt in Rechtskraft erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140050.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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