Der Beschwerdeführer ist Beamter des Magistrats der Stadt Wien, MA 68, und somit Mitglied der Berufsfeuerwehr Wien. Als solcher verrichtet er laut seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 seine Tätigkeit im sogenannten Wechseldienstschema. Dieses sehe vor, dass die Dienstzeit jeweils ununterbrochen 24 Stunden zuzüglich einer mittels Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca. 5 bis 15 Minuten pro Dienst betrage. Die Dienstübergabe finde regelmäßig "z... mehr lesen...
1. An der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) sind die Ehegatten Ilse N. zu 68,75 % und Dkfm. Peter N. zu 6,25 % sowie die H. Bekleidungsservice GmbH zu 25 % beteiligt. An der H. Bekleidungsservice GmbH ist Dkfm. Peter N. zu 75 % und Ilse N. zu 25 % beteiligt. Der sohin zu 25 % an der Beschwerdeführerin beteiligte Dkfm. Peter N. ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer; weiters ist er Geschäftsführer der H. Bekleidungsservice GmbH und einer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs2;EStG 1988 §68 Abs6;
Rechtssatz: Die steuerliche Behandlung der Überstundenzuschläge hängt davon ab, ob die Überstunden einerseits an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) oder andererseits außerhalb dieser Zeiten erbracht werden. Da § 68 Abs. 1 EStG 1988 neben den auf 5 Stunden eingeschränkten steue... mehr lesen...
Das Finanzamt für Körperschaften setzte die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme mit Lohnsummensteuermeßbescheiden für die Gemeinde S über deren Anträge für das Jahr 1989 in der Höhe von S 1,923.785,--, für das Jahr 1990 in der Höhe von S 2,184.346,--, für das Jahr 1991 in der Höhe von S 2,346.060,-- und für das Jahr 1992 in der Höhe von S 2,661.663,-- sowie für die Gemeinde W über deren Anträge für das Jahr 1989 in der Höhe von S 649.005,--, für das Jahr 1990 in der Höhe von S 656.494... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs6;GewStG §26 Abs2 idF 1988/403;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/17/0410
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/17/0411 E 26. Mai 1997
Rechtssatz: § 68 Abs 6 EStG 1988 ist im § 26 Abs 2 GewStG nicht als Ausnahme genannt. I... mehr lesen...
Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer führt neben seiner Verwendung an seiner Dienststelle im Bundesministerium für Finanzen außerhalb der Normalarbeitszeit Hausbeschau-Zollabfertigungen durch. Diese Leistungen werden dem Beschwerdeführer als Überstunden abgegolten. Für das Kalenderjahr 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Die in Heimarbeit zu leistenden Überprüfungszeiten könnte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs6;
Rechtssatz: § 68 Abs 6 EStG 1988 fordert nicht nur, daß Arbeitszeiten, um als Nachtarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 zu gelten, im Ausmaß von zusammenhängend mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht werden müssen, sondern es wird als weitere Voraussetzung vom Gesetz für die Begünstigung der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs6;
Rechtssatz: Nicht jede außerhalb der "Normalarbeitszeit" geleistete Arbeitszeit kann mit Nachtarbeit iSd § 68 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Der Frage, ob der Abgabepflichtige die geleisteten Arbeiten in der Regel, vorwiegend, insgesamt oder gar nicht in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht hat, kommt keine Bed... mehr lesen...