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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0410 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0411 E 26. Mai 1997Rechtssatz
§ 68 Abs 6 EStG 1988 ist im § 26 Abs 2 GewStG nicht als Ausnahme genannt. In § 68 Abs 6 EStG 1988 wird auf § 68 Abs 1 EStG 1988 nur Bezug genommen, um von einem ziffernmäßig angeführten Freibetrag ausgehend, eine prozentuelle Erhöhung des Freibetrages in bestimmten Fällen vorzunehmen. Diese Bezugnahme schafft aber zu § 68 Abs 1 EStG 1988 keine solche unlösbare Verbindung, daß bei Anführung des § 68 Abs 1 EStG 1988 in einem anderen Gesetz, wie im § 26 Abs 2 GewStG, damit automatisch stets auch § 68 Abs 6 EStG 1988 miterfaßt wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170409.X04Im RIS seit
11.07.2001