RS Vwgh 1997/5/26 94/17/0409

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs6;
GewStG §26 Abs2 idF 1988/403;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0410 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0411 E 26. Mai 1997

Rechtssatz

§ 68 Abs 6 EStG 1988 ist im § 26 Abs 2 GewStG nicht als Ausnahme genannt. In § 68 Abs 6 EStG 1988 wird auf § 68 Abs 1 EStG 1988 nur Bezug genommen, um von einem ziffernmäßig angeführten Freibetrag ausgehend, eine prozentuelle Erhöhung des Freibetrages in bestimmten Fällen vorzunehmen. Diese Bezugnahme schafft aber zu § 68 Abs 1 EStG 1988 keine solche unlösbare Verbindung, daß bei Anführung des § 68 Abs 1 EStG 1988 in einem anderen Gesetz, wie im § 26 Abs 2 GewStG, damit automatisch stets auch § 68 Abs 6 EStG 1988 miterfaßt wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170409.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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