Norm: EStG §67 Abs8 litgIESG §1IESG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 2.September 1968 bis 28.März 1989 als Angestellte bei A***** V***** beschäftigt, über dessen Vermögen am 1.März 1989 beim Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet wurde. Die Klägerin nahm noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Kredite von je 120.000 S bei der Creditanstalt-Bankverein sowie der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Rückzahlungssumme von 138.492 S und 157.440 S auf, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §67 Abs8
Rechtssatz: Eine zwischen der Republik Österreich als Arbeitgeber und der GÖD getroffenen Vereinbarung, einen Musterprozeß abzuwarten verbunden mit einer Verjährungsverzicht für die Ansprüche der durch das Ergebnis betroffenen Arbeitnehmer ist ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 67 Abs 8 EStG (so VwGH 05.11.1986, Z1 85/13/0144-6). Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154AngG §23 IAEStG 1972 §67 Abs6EStG 1972 §67 Abs8
Rechtssatz: Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältniss... mehr lesen...