Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch "freiwillige Abfertigungen" (hier im Wege eines gerichtlichen Vergleiches).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Einkommenssteuer, Steuer, Berechnung, Abfertigung, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Ende, Auflösung, AbfertigungsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028328Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00069_7700000_001