Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1989 festgesetzt. Sie hat hiebei die von der Beschwerdeführerin einbekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen (und zwar Zinsen aus Spareinlagen und aus festverzinslichen österreichischen Wertpapieren) nach dem Tarif versteuert. Die Finanzbehörde hat bei der Bemessung der Ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1989 festgesetzt. Sie hat hiebei die von der Beschwerdeführerin einbekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen (und zwar Zinsen aus Spareinlagen und aus festverzinslichen österreichischen Wertpapieren) nach dem Tarif versteuert. Die Finanzbehörde hat bei der Bemessung der Ei... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5KStG 1988 §8 Abs4 Z2KWG §23EStG 1988 §27 Abs1 Z4EStG 1988 §37 Abs1 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht durch
Vorschreibung von Einkommensteuer auf Zinserträge ohne Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen und
ohne Abzug der entrichteten Vermöge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5KStG 1988 §8 Abs4 Z2KWG §23EStG 1988 §27 Abs1 Z4EStG 1988 §37 Abs1 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht durch
Vorschreibung von Einkommensteuer auf Zinserträge ohne Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen und
ohne Abzug der entrichteten Vermöge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In den zu B715/85, B810/85, B529,530/86, B531,532/86, B999/86 und B24/87 anhängigen Verfahren nach Art144 B-VG richtet sich die Beschwerde gegen je einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem im Hinblick auf vom ehemaligen Dienstgeber dem jeweiligen Bf. aus dem Titel einer Pensionsabfindung (in den Jahren 1983 oder 1984) geleistete Beträge die Anwendung des sogenannten Häl... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1B-VG Art140 Abs5AbgÄG 1981 Abschn I ArtI Z29EStG 1972 §37EStG 1972 §37 Abs1 letzter SatzEStG 1972 §67
Leitsatz: In §37 Abs1 Ausschluß des Hälftesteuersatzes für Einkünfte, die
unter die Bestimmung des §67 fallen; im wesentlichen gleiche
wirtschaftliche Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt, -
die zwangsläufige Zusammenballung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die Finanzlandesdirektion für OÖ hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juni 1980 die Einkommensteuer 1973 für die Bf. festgesetzt. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird. Die Finanzlandesdirektion für OÖ als ... mehr lesen...
Index: 53 Wirtschaftsförderung53/01 Wirtschaftsförderung
Norm: StGG Art5EStG §37 Abs1StrukturverbesserungsG §8 Abs1, §8 Abs3
Rechtssatz: StrukturverbesserungsG; EStG 1972; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und 3 StruktVG; Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes nicht nach diesen Bestimmungen, sondern nach §37 Abs1 EStG 1972 - nicht denkunmöglich; rechtswidriges Verhalten in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleiches Ve... mehr lesen...