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53 WirtschaftsförderungNorm
StGG Art5Leitsatz
StrukturverbesserungsG; EStG 1972; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und 3 StruktVG; Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes nicht nach diesen Bestimmungen, sondern nach §37 Abs1 EStG 1972 - nicht denkunmöglich; rechtswidriges Verhalten in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleiches VerhaltenSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Finanzlandesdirektion für OÖ hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juni 1980 die Einkommensteuer 1973 für die Bf. festgesetzt.
Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
Die Finanzlandesdirektion für OÖ als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Behörde hat einen Veräußerungsgewinn nicht - wie es die Bf. begehrte - gemäß §8 Abs3 zweiter Satz des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. 69/1969 (StruktVG), sondern gemäß §37 Abs1 Einkommensteuergesetz 1972 besteuert. Die einzige zwischen den Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage ist, ob die Bf. ihren Betrieb "gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen" in eine GesmbH eingebracht hat, ob also die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung nach §8 Abs3 iVm. §8 Abs1 StruktVG (wie die Bf. meint) oder nicht (wie die bel. Beh. annimmt) vorlagen.
Die Bf. erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen denkunmöglichen Vollzug des §8 Abs1 und 3 StruktVG verletzt. Die bel. Beh. habe außerdem "durch Diskriminierung gegenüber den anderen Einbringungsvorgängen, welche ebenfalls den Bestimmungen und Zielen des Strukturverbesserungsgesetzes entsprachen und für die die Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes gewährt wurden", das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur das VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8832/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).
3. a) Der angefochtene Bescheid ist nicht gesetzlos ergangen.
Der VfGH hat weder gegen §8 Abs1 und 3 StruktVG noch gegen die anderen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften - auch wenn sie den von der bel. Beh. angenommenen Inhalt haben - unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken.
b) Die Bf. könnte also im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht nur durch eine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein. Derartige Vorwürfe erhebt die Bf.
Sie gleichen der Sache nach jenen, die in der von ihr an den VwGH erhobenen Parallelbeschwerde vorgebracht wurden.
Der VwGH hat mit Erk. vom 14. Oktober 1980, Z 2620/80, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Keinesfalls kann von der Auslegung des Gesetzes, wie sie die bel. Beh. hier gewonnen hat und die vom VwGH - in Übereinstimmung mit seiner langjährigen (im zitierten Erk. wiedergegebenen) Judikatur - im konkreten Fall als richtig erkannt wurde, gesagt werden, sie sei geradezu denkunmöglich oder derart verfehlt, daß dies Willkür indizieren würde.
Wenn der auf die behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes bezughabende Vorwurf der Bf. dahin zu verstehen ist, daß die bel. Beh. in gleich gelagerten Fällen anders (nämlich zugunsten des Steuerpflichtigen) entschieden habe, so ist sie auf die ständige Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 7836/1976 und 8790/1980) zu verweisen, wonach niemand Anspruch darauf hat, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhalten hat, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.
c) Die Bf. ist sohin weder im Eigentumsrecht noch im Gleichheitsrecht verletzt worden.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat also nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Parallelbeschwerde, EinkommensteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B416.1980Dokumentnummer
JFT_10149778_80B00416_00