Der Beschwerdeführer war im Jahr 1994 als Jurist bei der E. AG beschäftigt. Außerdem war er in diesem Jahr Gemeindevorstandsmitglied in S. und erhielt dafür gemäß § 10 Abs. 4 des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes eine monatliche Entschädigung von S 2.216,--. Das Finanzamt ordnete diese Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und führte eine Pflichtveranlagung durch, die zu einer Nachforderung führte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dage... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs5 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs6 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs7 idF 1980/545 ;EStG 1972 §25 Abs1 Z4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §3 Z6 idF 1980/545 ;
Rechtssatz: Aus Art X Z 7 BGBl 1980/545 - mit dem § 16 Abs 4 bis § 16 Abs 7 EStG 1972 durch neue Bestimmungen, in denen u.a. von "Stadträten (amtsführenden Gemeinderä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der Beamter des Bundeslandes Steiermark war, erklärte für das Jahr 1982 unter "sonstige Einkünfte" eine Aufwandsentschädigung als Regierungskommissär in der Höhe von brutto S 43.720,--. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung: , er habe für seine Tätigkeit als Regierungskommissär im Zeitraum Oktober bis Dezember 1982 brutto nur S 32.790,-- erhalten, der Betrag von S 10.930,-... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs5;EStG 1972 §16 Abs6;EStG 1972 §29 Z4;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 6 EStG 1972 ergibt sich, daß bei der Berechnung nach § 16 Abs 6 EStG 1972 ein der Anzahl der Kalendermonate aliquoter Betrag von mindestens öS 10800,-- bzw höchstens öS 40000,-- anzusetzen ist. Für drei Kalendermonate sind demnach insgesamt Werbungskosten von ... mehr lesen...