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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Aufhebung von Teilen eines Landesabgabegesetzes betreffend Lustbarkeitsabgabe wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung aufgrund Schaffung einer nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Abgabenform durch eine Art Zuschlag des Landes zu einer "Stammabgabe" der Gemeinde; unzulässiger Verzicht des Landesgesetzgebers auf eigene Regelung der Abgabe durch Verweisung auf Regelung der Lustbarkeitsabgabe durch den GemeindeverordnungsgeberRechtssatz
Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich Teilen des §2 des Oö LandesabgabeG für Lustbarkeiten.
Es ist das Ziel jedes Gesetzesprüfungsverfahrens, für das Anlaßverfahren eine verfassungsmäßig einwandfreie Rechtsgrundlage herzustellen. Dieses Ziel wird aber nach der Lage der beiden hier relevanten Anlaßbeschwerdesachen schon dadurch erreicht, daß es der Abgabenbehörde im Fall des Zutreffens der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken verwehrt wird, eine Landesabgabe unter Zugrundelegung der ausschließlich als Pauschalabgabe in Betracht kommenden Lustbarkeitsabgabe zu bemessen. Dieser Entfall der Möglichkeit, eine Landesabgabe zu bemessen, hindert nämlich überhaupt deren Vorschreibung und damit die Handhabung weiterer, sonst für die Abgabenvorschreibung maßgebender Gesetzesvorschriften einschließlich solcher, die vom Verwaltungsgerichtshof als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden.
Die in §2 Abs2 des Gesetzes vom 01.07.83, LGBl für Oberösterreich Nr 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge "als Pauschalabgabe (§6 Abs1 Z2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Finanzverfassung verwehrt es dem Landesgesetzgeber, eine Abgabe nach Art eines Zuschlags des Landes zu einer "Stammabgabe" der Gemeinde zu schaffen (VfSlg 13651/1993). Für das Vorliegen einer Zuschlagsabgabe ist signifikant, daß der angenommene Entfall der primären Abgabepflicht den Wegfall der Zuschlagsabgabepflicht nach sich zöge. Gerade dies träfe aber im vorliegenden Fall in Ansehung jener (hier ausschließlich zu beurteilenden) Landesabgabe zu, die auf einer als Pauschalabgabe eingehobenen Lustbarkeitsabgabe in der in §2 Abs2 Oö LandesabgabeG für Lustbarkeiten beschriebenen Weise aufbaut. Es liegt hier nicht etwa eine bloß als gesetzestechnisches Phänomen zu wertende Verweisung auf eine inhaltlich abschließend bestimmte Regelung im Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 vor, sondern jene für eine Zuschlagsabgabe geradezu charakteristische Regelung, die in einem prozentualen Anknüpfen an eine Stammabgabe besteht. Da das Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 die Gemeinden ermächtigt, die Pauschalabgabe innerhalb vorgegebener Mindest- und Höchstausmaße festzulegen (s insbesondere dessen §17), gibt es der Gesetzgeber bei der Regelung der Landesabgabe durch die in Rede stehende Verweisung auf das Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 also geradezu aus der Hand, die Abgabe der Höhe, aber in einem gewissen Sinn auch der Art nach selbst zu bestimmen und überläßt dies im Ergebnis in einer weitreichenden Weise dem Gemeindeverordnungsgeber im Rahmen der diesem obliegenden Einhebung der Lustbarkeitsabgabe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgaben Landes-, Abgaben gleichartige, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G11.1996Dokumentnummer
JFR_10038796_96G00011_01