Rechtssatz: Voraussetzung für die Parteistellung der Antragstellerin im Verfahren gegen eine Beschuldigte, welche der Antragstellerin beim Öffnen der Fahrertüre die Lackierung am Kotflügel ihres Fahrzeuges beschädigte, ist, dass eine Verwaltungsvorschrift ? gegenständlich die StVO ? eine Regelung gemäß § 57 Abs 1 VStG enthält, die über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat. Räumt § 100 Abs 6 StVO lediglich dem Straßenerhalter unter bestimmten Voraussetzungen die Stellungen eines Pr... mehr lesen...
Rechtssatz: Das dem Begehren auf Akteneinsicht zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren legt dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr. 34/1994 idgF zur Last. Dieses Gesetz sieht nicht vor, daß die Behörde auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Das bedeutet, daß dem Berufungswerber auch keine aus § 57 Abs 1 VStG abgeleitete Parteistellung zukommt und dementsprechen... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Berufungswerber selbst, im konkreten Fall nicht Straßenerhalter zu sein, so kann er aus der Regelung des § 100 Abs 6 StVO eine Legitimation zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche nicht ableiten. Eine Entscheidung über die aus einer Übertretung nach § 99 StVO abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten gegen den Beschuldigten ist nach § 100 Abs 6 StVO auf diesbezügliche Ansprüche des Straßenerhalters beschränkt. Gleichartige Ansprüche anderer ... mehr lesen...