Das dem Begehren auf Akteneinsicht zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren legt dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr. 34/1994 idgF zur Last. Dieses Gesetz sieht nicht vor, daß die Behörde auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Das bedeutet, daß dem Berufungswerber auch keine aus § 57 Abs 1 VStG abgeleitete Parteistellung zukommt und dementsprechend die Akteneinsicht zu verwehren ist. Auch der Umstand, daß der Berufungswerber gegenüber dem Beschuldigten Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat, begründet keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, da wirtschaftliche Interessen die Rechtsstellung einer mitbeteiligten Partei nur dann begründen, wenn positive Rechtsvorschriften einen derart am Ausgang des Verfahrens Interessierten ausdrücklich die Parteistellung einräumen, wobei allerdings die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine derartige Regelung nicht vorsieht.