RS UVS Kärnten 1997/04/25 KUVS-92/1/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Rechtssatz

Erklärt der Berufungswerber selbst, im konkreten Fall nicht Straßenerhalter zu sein, so kann er aus der Regelung des § 100 Abs 6 StVO eine Legitimation zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche nicht ableiten. Eine Entscheidung über die aus einer Übertretung nach § 99 StVO abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten gegen den Beschuldigten ist nach § 100 Abs 6 StVO auf diesbezügliche Ansprüche des Straßenerhalters beschränkt. Gleichartige Ansprüche anderer Personen (zB Unfallsgegner) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0121-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.4.1997, Zl. KUVS-92/1/97, betreffend Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nach § 57 VStG iVm § 100 Abs 6 StVO 1960, als unbegründet abgewiesen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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