Voraussetzung für die Parteistellung der Antragstellerin im Verfahren gegen eine Beschuldigte, welche der Antragstellerin beim Öffnen der Fahrertüre die Lackierung am Kotflügel ihres Fahrzeuges beschädigte, ist, dass eine Verwaltungsvorschrift ? gegenständlich die StVO ? eine Regelung gemäß § 57 Abs 1 VStG enthält, die über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat. Räumt § 100 Abs 6 StVO lediglich dem Straßenerhalter unter bestimmten Voraussetzungen die Stellungen eines Privatbeteiligten im Verwaltungsverfahren ein, so vermögen allein die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen (Schadenersatzanspruch für Reparatur) die Parteistellung der Antragstellerin nicht zu begründen.