Entscheidungen zu § 51f Abs. 1 VStG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/18 99/09/0154

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1998 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung einer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber (Hälfteeigentüme... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.12.2001

RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §43 Abs1;VStG §51f Abs1;VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
Rechtssatz: Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 51f Abs. 1 VStG) und wird nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussausführungen der Parteien geschlossen (§ 51h Abs. 4 VStG). Die Verkündung des Berufungsbescheides ist nicht (mehr) Bes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.2001

RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §43 Abs1;VStG §51f Abs1;VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
Rechtssatz: Es ist nach § 43 Abs. 1 VStG bzw. § 51h Abs. 4 VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.2001

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