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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §43 Abs1;Rechtssatz
Es ist nach § 43 Abs. 1 VStG bzw. § 51h Abs. 4 VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X03Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009