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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1152;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des G H in Wien, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. April 1998, Zl. UVS-07/A/03/261/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1998 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung einer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber (Hälfteeigentümer der Liegenschaft in Wien 16., Rgasse 17) am 24. Jänner 1996 um
15.30 Uhr in der Wohnung top Nr. 21 der genannten Liegenschaft einen namentlich näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von S 1.500,-- sowie für das Berufungsverfahren von S 3.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrundegelegt, der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft in Wien 16., Rgasse 17; die in seinem Miethaus gelegene Wohnung top Nr. 21 sei im Jänner 1996 (und insbesondere auch zur Tatzeit) nicht vermietet gewesen. In dieser Wohnung habe der Beschwerdeführer eine Zentralheizung einbauen lassen; im Zuge dieses Einbaues seine auch Stemm- und Verputzarbeiten durchgeführt worden. Den polnischen Staatsangehörigen, dessen unerlaubte Beschäftigung vorliegend angelastet werde, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Ausländern am 24. Jänner 1996 in die Wohnung top Nr. 21 eingelassen; dort seien die drei Ausländer um 15.30 Uhr von den anzeigelegenden Polizisten arbeitend angetroffen worden. Für die Verwendung des polnischen Staatsangehörigen sei keine arbeitmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Schon der äußere Anschein spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die drei Ausländer im Zuge der von ihm in der Wohnung top Nr. 21 durchgeführten Arbeiten beschäftigt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und verzeichnete den Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Berufungsbescheid sei nach Ablauf der Verjährungsfrist (des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG) zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer lässt bei seinem Vorbringen unberücksichtigt, dass der angefochtene Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 22. April 1998 mündlich verkündet wurde. Durch diese Verkündung des Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien werden Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters bei der Bescheidverkündung hindert nicht, dass die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG gewahrt wurde.
Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, dass die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides erst am 9. Juni 1999 (und damit nach Ablauf der genannten Frist) an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, und die darin angegebene Judikatur). Dass er bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zur mündlichen Verhandlung am 22. April 1998 ordnungsgemäß geladen wurden - und an dieser Verhandlung von 9.00 Uhr bis 9.20 Uhr teilnahmen - bestreitet der Beschwerdeführer nicht. In der Beschwerde wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Vorsitzende der Kammer (belangte Behörde) den anwesenden Parteien bekanntgab, die genannte Verhandlung werde "unterbrochen" und zur mündlichen Bescheidverkündung am selben Tag um 14.00 Uhr "fortgesetzt". Demnach war dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter der Zeitpunkt der Bescheidverkündung hinreichend bekannt. Einer Ladung zur Bescheidverkündung bedurfte es daher nicht. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter nach dem Schluss des Beweisverfahrens bzw. den Schlussausführungen der bekanntgegebenen Bescheidverkündung fernblieb, ist - aus der Sicht der Wirksamkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht entscheidend.
Dem Beschwerdevorbringen, die Bescheidverkündung sei in einer "gesonderten Verhandlung" erfolgt bzw. die Verhandlung sei nicht unterbrochen sondern "vertagt" worden, ist auf der vorliegend maßgebenden Grundlage des VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche am 1. Jänner 1999 in Kraft trat, zu erwidern, dass die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Aufruf der Sache beginnt (§ 51f Abs. 1 VStG) und nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussausführungen der Parteien geschlossen wird (§ 51h Abs. 4 VStG). Die Verkündung des Berufungsbescheides ist nicht (mehr) Bestandteil der öffentlichen Verhandlung und sie findet daher auch nicht - ungeachtet der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung als "fortgesetzte Verhandlung" - in einer sogenannten "eigenen Verkündungsverhandlung oder Verkündungstagsatzung" statt, sondern der Bescheid ist zufolge § 43 Abs. 1 VStG "womöglich sogleich" nach der genannten Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden. Dass die belangte Behörde vorliegend nicht "sogleich" verkündete, sondern die Verkündung zu diesem Zeitpunkt offenbar für "nicht möglich" erachtete, war in Ausnahmefällen jedenfalls zulässig. Ob im Beschwerdefall ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde. Der in der Beschwerde behauptete Ablauf der Verjährungsfrist ist somit nicht eingetreten.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausdrücklich vorgeworfen worden, er habe den Ausländer "entgeltlich" beschäftigt, ist zu erwidern, dass im Spruch des (von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen) Straferkenntnisses das Tatverhalten auch ohne Bezeichnung der Beschäftigung als "entgeltlich" im Sinne des angelasteten Straftatbestandes hinreichend umschrieben wurde. Die "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung ist nämlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, sodass ihre Angabe im Spruch nicht erforderlich war.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde hinreichend festgestellt, dass eine bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist. Dabei war nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung (hier: zu Mauererarbeiten) mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (vgl. hiezu Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band I, 10. Auflage 1995, Seite 398 ff und Bachler, Ausländerbeschäftigung 1995, Seite 27 f, mwN). Dass er mit dem Ausländer ausdrücklich (oder wenigstens konkludent) die Unentgeltlichkeit seiner Verwendung zu den inkriminierten Maurerarbeiten vereinbart habe, oder dieser Ausländer etwa unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbrachte (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0199, und Zl. 2000/09/0121), behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall von einer Verwendung des Ausländers in einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ausging.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, er habe den polnischen Staatsangehörigen beschäftigt bzw. die Beschäftigung dieses Ausländers sei ihm als Arbeitgeber zuzurechnen, bemängelt, ist zu erwidern, dass die von der belangten Behörde in dieser Hinsicht angestellten, in sich schlüssigen Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten. Die Beschwerde zeigt in dieser Hinsicht keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel auf (vgl. im Übrigen zur nachprüfenden Kontrolle der Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 99/09/0066, und die darin angegebene Judikatur).
Die ins Treffen geführte Aussage des beschäftigten Ausländers (S) ist ohne verwertbaren Inhalt. Als Arbeitgeber wird in dieser Aussage ein "unbekannter Mann" genannt und der Zeuge erklärte, die Sprache des "sogenannten Arbeitgebers könne er nicht angeben". Der belangten Behörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie dieser Aussage keinen Beweiswert beigemessen hat. Bei seinem Vorbringen zur Aussage des Zeugen S übergeht der Beschwerdeführer , dass ihm die Beschäftigung der anderen beiden Ausländer nicht vorgeworfen wurde. Dass er allenfalls den Zeugen S nicht persönlich (sondern allenfalls im Wege des Zeugen K) angeworben habe, vermag den Beschwerdeführer von der vorliegend vorgeworfenen Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen nicht zu entlasten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch der Glaubwürdigkeit des Zeugen S nicht die in der Beschwerde behauptete entscheidende Bedeutung zu, konnte die belangte Behörde sich doch entscheidend auf die vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1998 abgelegte Aussage stützen, wonach die Wohnung top Nr. 21 in seinem Miethaus im Jänner 1996 unvermietet war. Der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht später (in der Verhandlung am 22. April 1998) geänderten Aussage hat die belangte Behörde mit nachvollziehbarer Begründung keinen Glauben geschenkt. Dass die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht unschlüssig sei, wird in der Beschwerde nicht begründet aufgezeigt. Demnach konnte nicht ein Mieter der Wohnung sondern nur der Beschwerdeführer selbst als Auftraggeber bzw. Arbeitgeber der inkriminierten Maurerarbeiten in Betracht kommen. Dafür dass der vom Beschwerdeführer (in seiner Aussage am 26. Februar 1998) als "mittellos" bezeichnete "Herr Z", der zudem den Zutritt zur Wohnung jedenfalls nicht ermöglichte, weil er offenbar keinen Wohnungsschlüssel hatte, und der - nach Darstellung des Beschwerdeführers - angeblich deshalb nach Polen gefahren war, um dort "Geld zu holen", als Wohnungsmieter und als Auftraggeber (Arbeitgeber) der inkriminierten Arbeiten ernstlich in Betracht kam, werden in der Beschwerde keine Nachweise dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen durch welche Beweisergebnisse ein solcher Sachverhalt erwiesen worden sein soll.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen stellen Angaben in einer Anzeige bzw. die Anzeige ein Beweismittel gemäß § 46 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 737, E 48, wiedergegebene Judikatur).
Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaupteten Mängel der Beweiswürdigung liegen nicht vor.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2001
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X00Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009