RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §43 Abs1;
VStG §51f Abs1;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;

Rechtssatz

Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 51f Abs. 1 VStG) und wird nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussausführungen der Parteien geschlossen (§ 51h Abs. 4 VStG). Die Verkündung des Berufungsbescheides ist nicht (mehr) Bestandteil der öffentlichen Verhandlung und sie findet daher auch nicht - ungeachtet der vom unabhängigen Verwaltungssenat gewählten Bezeichnung - in einer sogenannten "eigenen Verkündungsverhandlung oder Verkündungstagsatzung" statt, sondern der Bescheid ist zufolge § 43 Abs. 1 VStG "womöglich sogleich" nach der genannten Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X02

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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