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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §43 Abs1;Rechtssatz
Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 51f Abs. 1 VStG) und wird nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussausführungen der Parteien geschlossen (§ 51h Abs. 4 VStG). Die Verkündung des Berufungsbescheides ist nicht (mehr) Bestandteil der öffentlichen Verhandlung und sie findet daher auch nicht - ungeachtet der vom unabhängigen Verwaltungssenat gewählten Bezeichnung - in einer sogenannten "eigenen Verkündungsverhandlung oder Verkündungstagsatzung" statt, sondern der Bescheid ist zufolge § 43 Abs. 1 VStG "womöglich sogleich" nach der genannten Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X02Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009