Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 21.01.2006 um 01.25 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von Matrei i.O. auf der B108, km 0025,550, Ri. Mittersill Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger XY Anhand des ausgehändigten Schaublattes wurde festgestellt, dass sie als Lenker des angeführten Fahrzeuges zwischen 23.25 Uhr und 01.25 Uhr, somit innerhalb von 2 Stunden vor Aushändigung des Schaublattes, die für dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits aus der Würdigung der Aktenlage (das ist: die Berufungsschrift; der zu Zl. vorgelegte Strafverfahrensakt; die Gegenäußerung samt Anlagen) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfs aufzuheben ist. Mit ihrem Einwand, daß der Schuldspruch die zur Tatzeit maßgebliche Bewilligungsgrundlage der Deponie, entgegen der sie bestimmte Müllablagerungen vorgenommen habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Anträgen auf Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Wiedereinreise des Beschuldigten in das Bundesgebiet bzw. zu seiner persönlichen Anhörung war nicht zu entsprechen, da der Beschuldigte einerseits in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens anwesend war und im Berufungsverfahren weiterhin anwaltlich vertreten ist und andererseits im Berufungsverfahren (das Berufungsvorbringen macht eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes d... mehr lesen...
Rechtssatz: "Abgabe" iSd § 84 Z. 5 ArznMG bedeutet nicht ein bloßes "Inverkehrbringen" iSd § 1 Abs. 2 LMG, sondern eine spezifische Form des Inverkehrbringens, die im
Spruch: des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muß. Im VStG ist keine explizite Aktenvorlagepflicht für die belangte Behörde festgelegt, doch kann aus § 63 Abs. 5 erster Satz AVG und aus § 51e Abs. 1 VStG abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber diese implizit vorausgesetzt hat. Im übrigen folgt aus § 51e Abs. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zurückweisung einer Berufung ohne weiteres Verfahren, nachdem das Rechtsmittel keine Behörde benennt, von der das angefochtene Straferkenntnis stammen soll. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu... mehr lesen...