Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn H. W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.05.2006, Zl VK-739-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 12,00, zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird gemäß § 52a VStG dahingehend präzisiert, dass nach dem Wort ?Fahrzeuges? eingefügt wird: ?um 01.00 Uhr, also?
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 21.01.2006 um 01.25 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet von Matrei i.O. auf der B108, km 0025,550,
Ri. Mittersill
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger XY
Anhand des ausgehändigten Schaublattes wurde festgestellt, dass sie als Lenker des angeführten Fahrzeuges zwischen 23.25 Uhr und 01.25 Uhr, somit innerhalb von 2 Stunden vor Aushändigung des Schaublattes, die für dieses Fahrzeug (hz Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr von 60 km/h um bis zu 14 km/h überschritten haben, und zwar auf der Fahrt auf der B100 von Sillian kommend über die B108 in Richtung Matrei i. Osttirol. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.?
Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 8 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei er die Ergänzung des Berufungsvorbringens nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt hat.
Akteneinsicht wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers am 06.07.2006 genommen. Seither ist kein weiteres Vorbringen erfolgt und ist auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2006 weder der Berufungswerber noch sein rechtsfreundlicher Vertreter in der Verhandlung erschienen.
Die Verhandlung wurde seinerzeit in der Bezirkshauptmannschaft Lienz durchgeführt, wobei Verhandlungsbeginn 11.30 Uhr war. Die entsprechende Ladung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers per Telefax am 27.06.2006 übermittelt, sodass er bereits ca 1 Monat vor der am 21.07.2006 stattfindenden Verhandlung insbesondere auch über den Ort der Verhandlung in Kenntnis war. Mit Telefax vom 21.07.2006, 09.13 Uhr, welches an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Michael-Gaismair-Straße, 6020 Innsbruck gerichtet war, wurde ein ergänzendes Berufungsvorbringen erstattet und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Da sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol zu diesem Zeitpunkt längst an der Bezirkshauptmannschaft Lienz aufgehalten hat, wo an diesem Tag auch mehrere andere Berufungsverhandlungen abgehalten wurden, erlangte er von diesem Telefax keine Kenntnis. Der Berufungswerber bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter haben mit dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol an diesem Tag auch keinen telefonischen Kontakt hergestellt, ob ihm das ergänzende Berufungsvorbringen auch tatsächlich zugegangen ist.
Ungeachtet dessen wird zugunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass von einer begründeten Berufung auszugehen ist.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt und durch Einvernahme des Zeugen AI W.
Nachstehender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der Berufungswerber hat am 21.01.2006 um 01.25 Uhr im Gemeindegebiet von Matrei i.O. auf der B108 bei km 25,550 in Richtung Mittersill das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt, wobei anhand eines ausgehändigten Schaublattes anlässlich der Kontrolle von AI W. festgestellt wurde, dass er als Lenker dieses Fahrzeugs um 01.00 Uhr, sohin zwischen 23.25 Uhr und 01.25 Uhr, somit innerhalb von zwei Stunden vor Aushändigung des Schaublattes, die für dieses Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr von 60 km/h um ca 14 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Anhand des Schaublattes wurde eine um 01.00 Uhr gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h festgestellt. Der Berufungswerber befand sich auf einer Fahrt auf der B100 von Sillian kommend über die B108 in Richtung Matrei i.O. Der Berufungswerber war zuvor schon von GI K. des PI Sillian in Thal im Pustertal angehalten worden.
Diese Feststellungen konnten in unbedenklicherweise aufgrund des Akteninhalts bzw der Zeugeneinvernahme des AI W. festgestellt werden, welcher bestätigt hat, dass er anlässlich der Kontrolle das Schaublatt kontrolliert und die festgestellte Geschwindigkeit anhand des Schaublattes abgelesen hat. Er hat sich sodann die Geschwindigkeit notiert und dies dann in die Anzeige übertragen.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung fand auf österreichischem Staatsgebiet statt.
Es besteht keine Veranlassung, an den Angaben des Meldungslegers, der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, zu zweifeln. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Auch die vom Meldungsleger praktizierte Vorgehensweise unterliegt insoweit keinem Zweifel und hat er auch nachvollziehbar dargetan, dass er sich bei der Kontrolle entsprechende Notizen gemacht hat, die er dann in die Anzeige übertragen hat.
Dass die Übertretung auf österreichischem Staatsgebiet erfolgte, ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber durch das Pustertal bis Lienz und dann noch weiter Richtung Norden in das Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol gefahren ist und während dieser ganzen Fahrtstrecke auch noch in Tirol von Beamten des PI Sillian angehalten und kontrolliert wurde. Die gegenständliche Anhaltung fand um 01.25 Uhr statt, die festgestellte Übertretung war um 01.00 Uhr erfolgt, sodass sich schon aus der zeit-weg-mäßigen Verbindung ergibt, dass die Übertretung auf österreichischem Staatsgebiet stattfand. Selbst wenn man zu Gunsten des Berufungswerber annehmen würde, dass er durchgehend 80 km/h gefahren wäre, sohin in einer Stunde 80 km bewältigt hätte, ergibt sich, dass er innerhalb von 25 Minuten nur ca 33 km zurücklegen hätte können. Es ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol bekannt und auch sonst amtsbekannt, dass die Strecke Lienz ? Matrei i. O. ca 25 km beträgt. Draus ergibt sich, dass der Ort der Übertretung in Österreich liegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Nach § 42 Abs 8 StVO dürfen ab 01. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
Im gegenständlichen Bereich ist keine derartige Verordnung erlassen worden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Nacht ist eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwider gehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.
Der Berufungswerber ist der Annahme der Berufungsbehörde nicht entgegen getreten, dass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Dementsprechend waren durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen.
Aber auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 keine Mindeststrafen vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Berufungswerber hat vielmehr das typische tatbildmäßige Verhalten zu verantworten.
Aufgrund der Tatsache, dass das ergänzende Berufungsvorbringen dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol erst nach Verkündung des Berufungserkenntnisses in der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangt ist, war hierauf nicht weiter einzugehen. Dazu ist noch auszuführen, dass gemäß § 51e Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Nach Abs 5 dieser Bestimmung kann der Unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Daraus folgt, dass es nicht in die Disposition der Partei gestellt ist, ob eine Verhandlung stattfindet oder nicht, sondern obliegt es einzig und allein dem Unabhängigen Verwaltungssenat, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, wenn eine Partei darauf verzichtet hat. Auch wenn sohin im gegenständlichen Fall im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde, durfte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sodann eine Verhandlung, die bereits längst anberaumt war, einfach nicht stattfinden wird. Der Berufungswerber bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter mussten vielmehr davon ausgehen, dass die Verhandlung stattfindet, insbesondere auch deshalb, da sie nicht davon informiert wurden, dass die Verhandlung abberaumt wird.
Seitens des Berufungswerbers bzw seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde auch nicht telefonisch mit dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol Kontakt aufgenommen, um abzuklären, ob die Verhandlung entfallen wird. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers musste es überdies auch bewusst sein, dass das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol zum Zeitpunkt der Übermittlung des Telefax wenn nicht schon insgesamt am Ort der Verhandlung, so doch zumindest am Weg dorthin sein musste. Die Strecke von Innsbruck nach Lienz lässt sich bei Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften kaum innerhalb von zwei Stunden bewältigen. Da er im Weiteren keine Mitteilung dahingehend erhalten hat, dass die Verhandlung abberaumt wird, wäre es dem Berufungswerber oblegen, entsprechend nachzufragen, ob die Verhandlung abberaumt wurde. Dies wurde jedoch unterlassen.
Da nach § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in der Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, war auf das ergänzende Vorbringen inhaltlich keine Rücksicht zu entnehmen. Im Übrigen ist hinsichtlich des ergänzenden Berufungsvorbringens auszuführen, dass der Berufungswerber grundsätzlich sein entsprechendes Vorbringen in der Berufung auszuführen hat und sich nicht darauf verlassen darf, ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen erst bei der mündlichen Verhandlung oder eben durch einen entsprechenden Schriftsatz zeitlich äußerst knapp vor der mündlichen Verhandlung nachzuholen. Wenn er nicht die Berufung für sein Sachverhaltsvorbringen nutzen will, muss er zumindest das Verlangen nach der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen (vgl VwGH 26.01.1998, 96/17/0405 ua), was er hier getan hat, jedoch hat er erst ca 2 Stunden 15 Minuten vor der an einem gänzlich anderen Ort, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Lienz stattfindenden Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in Innsbruck gestellt. Der Berufungswerber durfte nicht darauf vertrauen, dass das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats von seinem Schriftsatz rechtzeitig vor der Verhandlung Kenntnis erlangt hat, insbesondere deshalb, da ihm auch nicht etwa bekannt gegeben wurde, dass die Verhandlung nicht stattfindet.
Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass aber auch das ergänzende Berufungsvorbringen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, da Bedenken hinsichtlich des Tatorts und der Tatzeit im Rahmen der Entscheidung ohnehin berücksichtigt wurden und weitere Bedenken gegen den Verstoß gegen geltendes EU-Recht oder einem Belastungsverbot, nicht geteilt werden und eine Ungleichbehandlung von Fahrern nicht zu erkennen ist.
Hinsichtlich der Präzisierung des Spruches ist festzuhalten, dass die gegenständliche Tat am 21.01.2006 begangen wurde, durch Einsichtnahme in den Akt beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol dem Vertreter des Berufungswerbers die Anzeige jedoch zur Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde, was eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG darstellt (vgl VwGH 18.05.1988, 97/02/0178). In der Anzeige ist jedoch der Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung bezeichnet. Durch die Präzisierung des Spruches ist der Berufungswerber nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, da ihm keine andere Tat zur Last gelegt wird und er auch die Möglichkeit hatte, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber hat aber nicht dargetan, dass er um 01.00 Uhr nicht im österreichischen Staatsgebiet gewesen wäre oder die von ihm zu diesem Zeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit nicht 80 km/h betragen hätte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.