"Abgabe" iSd § 84 Z. 5 ArznMG bedeutet nicht ein bloßes "Inverkehrbringen" iSd § 1 Abs. 2 LMG, sondern eine spezifische Form des Inverkehrbringens, die im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muß. Im VStG ist keine explizite Aktenvorlagepflicht für die belangte Behörde festgelegt, doch kann aus § 63 Abs. 5 erster Satz AVG und aus § 51e Abs. 1 VStG abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber diese implizit vorausgesetzt hat. Im übrigen folgt aus § 51e Abs. 1 und aus § 51d VStG, daß es primär Sache der belangten Behörde - und nicht: des UVS - ist, jene Beweismittel, die für die Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen, zu bezeichnen. Stattgabe.