RS UVS Vorarlberg 1996/01/10 1-1069/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Den Anträgen auf Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Wiedereinreise des Beschuldigten in das Bundesgebiet bzw. zu seiner persönlichen Anhörung war nicht zu entsprechen, da der Beschuldigte einerseits in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens anwesend war und im Berufungsverfahren weiterhin anwaltlich vertreten ist und andererseits im Berufungsverfahren (das Berufungsvorbringen macht eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstinstanz geltend) keine Fragen zu erörtern waren, die eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten erforderlich machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten