Entscheidungen zu § 51 Abs. 5 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2001/08/13 30.7-31/2001

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.3.2001, GZ.: III/S-34.684/00, wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und der EG-Verordnung 3821/1985 zur Last gelegt und über ihn vier Geldstrafen (im Uneinbringlichkeitsfall vier Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers. Dieser... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.08.2001

RS UVS Steiermark 2001/08/13 30.7-31/2001

Rechtssatz: Erfolgte zusammen mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 51a VStG fristgerecht eine unbegründete Berufung, weil sie nur den Wortlaut "Anmeldung zur Berufung" aufwies, und wurde der erwähnte Antrag vom UVS abgewiesen, hat der UVS dem Beschuldigten nach § 13 Abs 3 AVG die
Begründung: der Berufung aufzutragen, wenn die
Begründung: nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des Abweisungsbescheides nachgeholt wurde. So wird auch eine unbegründete Be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.08.2001

RS UVS Kärnten 1995/02/21 KUVS-151/1/95

Rechtssatz: Erläßt die erste Instanz ein verurteilendes Straferkenntnis, beantragt der Beschuldigte Gewährung der Verfahrenshilfe, wird dieser Antrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und wird innerhalb der mit der Zustellung des Bescheides, womit der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, laufenden Berufungsfrist eine Berufung nicht eingebracht, sondern wird lediglich nach Ablauf der Berufungsfrist eine Mitteilung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten angebrach... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.02.1995

RS UVS Kärnten 1992/02/14 KUVS-3/3/92

Rechtssatz: War eine Partei nicht regelmäßig zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend, dann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabestelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben werden konnte. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. Wird die Zustellung des Zustellstückes am 29.10. erfolglos versucht und in der Folge das zuzustellende S... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.02.1992

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