RS UVS Kärnten 1995/02/21 KUVS-151/1/95

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Erläßt die erste Instanz ein verurteilendes Straferkenntnis, beantragt der Beschuldigte Gewährung der Verfahrenshilfe, wird dieser Antrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und wird innerhalb der mit der Zustellung des Bescheides, womit der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, laufenden Berufungsfrist eine Berufung nicht eingebracht, sondern wird lediglich nach Ablauf der Berufungsfrist eine Mitteilung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten angebracht, daß der Beschuldigte ..."gegen den Bescheid KUVS-1619/2/94 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht habe ...", so ist diese Eingabe mangels gesetzmäßiger Berufungsausführung als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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