Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs9;VStG §50 Abs2;VStG §50 Abs4;VStG §50 Abs7;VStG §50 Abs9;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den Beleg iSd § 50 Abs 2 VStG der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Es ist daher ein nicht mit dem Beleg überwiesener Strafbetrag erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten (Hinweis E 13.2.1974, ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs1;VStG §49a Abs4;VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs9;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des § 49a Abs 6 und Abs 9 VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mit dem der Anonymverfügung angeschlossenen Beleg einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlas... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit diesem einer am 4. August 1991 um 1.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien begangenen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der Besch... mehr lesen...