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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49a Abs9;Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den Beleg iSd § 50 Abs 2 VStG der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Es ist daher ein nicht mit dem Beleg überwiesener Strafbetrag erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten
(Hinweis E 13.2.1974, 1737/73, VwSlg 8522 A/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020200.X01Im RIS seit
20.11.2000