Rechtssatz: Der Ladungsbescheid, welcher in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, ist anfechtbar. Dass die belangte Behörde von der Androhung von Zwangsmitteln Abstand genommen hat, nimmt dem Ladungsbescheid nicht seinen Charakter (Anmerkung 7. zu § 19 AVG in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren14 Manz 2001). Die Ermächtigung zur Ladung setzt voraus, dass das Erscheinen des zu Ladenden nötig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch au... mehr lesen...
Zu Spruchteil I: In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11. Juni 1997, 96/01/0002; 29. Jänner 1997, 96/01/0001) ist in einem derartigen Fall im Richtlinienbeschwerdeverfahren gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belangte Behörde die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark. Da in dem gemäß § 91 Abs 1 Z 1 SPG mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in das Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung un... mehr lesen...
Rechtssatz: Prozeßvoraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist die tatsächliche Ausübung physischer Gewalt oder zumindest deren Androhung als unmittelbare Sanktion im Falle des Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung (vgl. die zahlreichen Nachweise zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, Wien 1996, RN 610). Als lex specialis zu den vorgenannten Bestimmungen legt § 88 Abs.2 des Sicherheitsp... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Tatvorwurf im Straferkenntnis im Vergleich zum Tatvorwurf in der Strafverfügung inhaltlich abgeändert und werden dem Beschuldigten anläßlich seines Einspruches in der Aufforderung zur Rechtfertigung nur die Paragraphen der jeweiligen Übertretung - ohne die einzelnen Tatvorwürfe verbal zu konkretisieren - vorgeworfen, dann ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 18.10.1985, 85/18/0054 und v. 23.10.1986, 86/02/0078; VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-240023 v. 25.2.1992 Rechtssatz: Durchführung des Strafverfahrens durch die Erstbehörde ohne Anhörung des Beschuldigten bedeutet nicht, daß die Erstbehörde eine zwar verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses einlangende schriftliche Stellungsnahme nicht noch zu berücksichtigen hätte (keine Präklusion im Strafverfahren), sondern bloße Risikoverlagerung au... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 18.10.1985, 85/18/0054 und v. 23.10.1986, 86/02/0078; VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-240023 v. 25.2.1992 Rechtssatz: Durchführung des Strafverfahrens durch die Erstbehörde ohne Anhörung des Beschuldigten bedeutet nicht, daß die Erstbehörde eine zwar verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses einlangende schriftliche Stellungsnahme nicht noch zu berücksichtigen hätte (keine Präklusion im Strafverfahren), sondern bloße Risikoverlagerung au... mehr lesen...