Der Beschwerdeführer wurde rechtmäßig zwecks Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Z 1 VStG festgenommen, da er nach dem vom Exekutivorgan unmittelbar wahrgenommenen Verdacht der Alkoholtestverweigerung auch die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, indem er dies - wie die Vornahme des Alkoholtestes - an die unzulässige Bedingung knüpfte, dass eine Zeugin im Polizeifahrzeug mitfahren müsste. Damit hatte er ein Verhalten gesetzt, dass die Ausweisleistung verhinderte, zumal er (erfolglos) darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er im Falle der Nichtaushändigung des Führerscheines festgenommen werde. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes war auch in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seine Identität durch den Führerschein tatsächlich hätte ausweisen können, und war die Identität des Beschwerdeführers auch sonst nicht "sofort" feststellbar. Auch wurde dem § 36 Abs 1 VStG Genüge getan, indem die Festnahme nach Aushändigung des Führerscheines am Wachzimmer unverzüglich aufgehoben worden war.