Rechtssatz: Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens - Blutabnahme nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades - entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektativen Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte unter Sachwalterschaft gestellt und bestand zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung (hier Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein) eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit, wobei er auf einer Geistesstufe eines sechs- bis zwölfjährigen Kindes ist, so ist er nicht in der Lage, die Konsequenzen seines unerlaubten Handelns zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. November 1991, Zl 3 -91, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 2.000,-- wegen Übertretung des §4 Abs1 litc und Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 16. Mai 1991 gegen 2,00 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B x nächst dem Straßenkilometer 70,800, Fahrtrichtung G, aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit seinem Motorfahrrad, Kennzeichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom medizinischen Laien häufig als "Schockzustand" bezeichnete Benommenheit nach einem Unfall kann nicht als Strafausschließungsgrund im Sinne des §3 VStG gwertet werden. mehr lesen...