RS UVS Niederösterreich 1993/01/07 Senat-HO-91-023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die vom medizinischen Laien häufig als "Schockzustand" bezeichnete Benommenheit nach einem Unfall kann nicht als Strafausschließungsgrund im Sinne des §3 VStG gwertet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten