Ist der Beschuldigte unter Sachwalterschaft gestellt und bestand zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung (hier Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein) eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit, wobei er auf einer Geistesstufe eines sechs- bis zwölfjährigen Kindes ist, so ist er nicht in der Lage, die Konsequenzen seines unerlaubten Handelns zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit).