Rechtssatz: Nach Ansicht der Berufungsbehörde lag im gegenständlichen Fall insoweit Gefahr im Verzug vor, als die Gendarmeriebeamten rechtlich keine Möglichkeit gehabt hätten, zu verhindern, daß sich der Berufungswerber vom Ort der Amtshandlung entfernt. Hätten daher die Gendarmeriebeamten von einer Aufforderung zum Alkotest abgesehen und lediglich die Städtische Sicherheitswache über Funk ersucht, zum Ort der Amtshandlung zu kommen, um den Berufungswerber zum Alkotest aufzufordern, hätte ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 20.000,-- (16 Tage Ersatzarrest) verhängt und ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 2.000,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es sei au... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO darf als "nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 über Alkoholmeßgeräte, BGBl Nr 390/1988, nur eine solche mit einem Alkomaten ausgestattete Dienststelle verstanden werden, die sich im selben politischen Bezirk befindet. Schlagworte Alkoholtestverweigerung mehr lesen...