Nach Ansicht der Berufungsbehörde lag im gegenständlichen Fall insoweit Gefahr im Verzug vor, als die Gendarmeriebeamten rechtlich keine Möglichkeit gehabt hätten, zu verhindern, daß sich der Berufungswerber vom Ort der Amtshandlung entfernt. Hätten daher die Gendarmeriebeamten von einer Aufforderung zum Alkotest abgesehen und lediglich die Städtische Sicherheitswache über Funk ersucht, zum Ort der Amtshandlung zu kommen, um den Berufungswerber zum Alkotest aufzufordern, hätte sich dieser ohne weiteres vor dem Eintreffen dieser Beamten vom Ort der Amtshandlung entfernen können.