Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der C E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.07.2022 betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Paragraph 50, Abs 1 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzustän... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.01.2023 Norm: GewO 1994 §373a Abs4 GewO 1994 §368 VStG §27 Abs1 GewO 1994 § 373a heute GewO 1994 § 373a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 GewO 1994 § 373a gültig von 17.10.2017 bis 24.05.2018 ... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des S S, G, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.04.2021 betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird ? d... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.12.2021 Norm: KFG 1967 §82 Abs8VStG §27 Abs1
Rechtssatz: Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 82 Abs 8 dritter Satz KFG ist der Sitz der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet. (hier: Der mit dem Straferkenntnis vorgeworfene Standort in Österreich ist in G. Die Bezirkshauptmannschaft B ist somit im vorliegenden Fall örtlich nicht zuständi... mehr lesen...