Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
KFG 1967 §82 Abs8Rechtssatz
Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 82 Abs 8 dritter Satz KFG ist der Sitz der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet. (hier: Der mit dem Straferkenntnis vorgeworfene Standort in Österreich ist in G. Die Bezirkshauptmannschaft B ist somit im vorliegenden Fall örtlich nicht zuständig.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, dauernder Standort Inland, TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.260.2021.R13Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022