Beweismittel Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen: ? Übermittlung der Disziplinaranzeige gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ? Meldung der Nebenbeschäftigung aus dem Jahr 1999 ? Arbeitsplatzbeschreibung ? Emailverkehr mit Personalabteilung über Kenntnisnahme des Finanzstrafverfahrens ? Erkenntnis des Spruchsenats ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N. und auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N. und das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N. Danach wurde A.A. vom Bezirkspolizeikommando N.N. am N.N. gegen N.N. ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom N.N., bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung vom N.N. Die anonyme Beschwerde gegen den Beamten wegen der Ausübung der Nebenbeschäftigung langte –den Ausführungen der Dienstbehörde zufolge- bereits am N.N. bei der Personalabteilung ein, jedoch erlangte der ho Fachbereich PA 3 (Disziplinarangelegenheiten) erst am N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntni... mehr lesen...
-ORGAN- BM für Finanzen -DOKTYP- TE -DATUM- 03.05.2016 -GZ- 01-DK/12/16 -Norm: - BDG §56 Abs3 BDG §43 Abs2 -SW- Nichtmelden einer Nebenbeschäftigung Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und ASekr Robert Wurm als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 3. Mai 2016 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN und seines Verte... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er habe trotz Ermahnung und bescheidmäßiger Untersagung der Nebenbeschäftigung im Bereich des freien Gewerbes der Automatenvermietung (Betreibung von Automaten) diese Nebenbeschäftigung weiterhin ausgeübt und sohin weisungswidrig agiert, 2. er habe zusätzlich eine weitere Nebenbeschäftigung, nämlich die Anmietung ... mehr lesen...