TE Dok 2019/7/24 40039-DK/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2019
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Norm

BDG 1979 §56 Abs3

Schlagworte

Nichtmelden einer Nebenbeschäftigung,
Nichtmelden einer Änderung der Nebenbeschäftigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 24.07.2019 nach der am 24.07.2019 in Anwesenheit der Beamtin, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beamtin ist schuldig, sie hat

1.) es bis N.N. unterlassen, der Dienstbehörde die von ihr ausgeübte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden, obwohl sie tatsächlich seit N.N. ihre Firma „N.N.“ zum gewerblichen Verkauf von N.N. betrieben hat, wobei die Gewerbeberechtigung zwar mit N.N. geendet hatte, sie erst am N.N. neuerlich einen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe gelöst hatte und sie das Gewerbe jedoch dennoch in der Zeit vom N.N. bis N.N. ohne im Besitz der Gewerbeberechtigung hierfür zu sein, für ihre Firma „N.N.“ ausgeübt hatte,

2.) es bis dato (Datum der Erstattung der Disziplinaranzeige) unterlassen, der Dienstbehörde unverzüglich jede Änderung der von ihr ausgeübten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zu melden, da sie der Landespolizeidirektion N.N. am N.N. gemeldet hatte, dass der Verkauf ihres N.N. in einem Onlineshop ohne persönlichen Kundenkontakt und vier bis sechs Mal jährlich bei N.N. erfolgt, tatsächlich aber der Onlineshop am N.N. geschlossen wurde (und auch schon vorher längere Zeit nicht mehr betrieben worden ist) und der Verkauf im Rahmen einer –laut Postings im öffentlichen Facebook- Vielzahl von Verkaufsveranstaltungen mit direktem Kundenkontakt im Bezirk N.N. erfolgte,

sie hat dadurch (Punkt 1. und 2.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über die Beamtin wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 1 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N. und auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N. und das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Danach wurde A.A. vom Bezirkspolizeikommando N.N. am N.N. gegen N.N. Uhr mit einer Kontrolle des Verhaltens der Beamtin im Krankenstand beauftragt. Tatsächlich war die Beamtin am N.N. bei der Kontrolle ihres Verhaltens im Krankenstand in N.N. anwesend und übte offensichtlich gewerbliche Tätigkeiten für ihre Firma „N.N.“ im Krankenstand aus und war auch selbst mit ihrem PKW zur N.N. angereist, obwohl sie ihren Angaben nach aufgrund ihres Krankheitsbildes und der Einnahme schwerer Medikamente nicht Auto fahren habe dürfen. Weiters wurde die Beamtin am N.N. vom Bezirkspolizeikommando N.N. mit den Erhebungen zu einem Beschwerde- schreiben über die Beamtin beauftragt, welches bei der LPD N.N. eingelangt war.

In der Folge wurden umfangreiche Erhebungen geführt. Da die Vorwürfe gegen die Beamtin sehr komplex waren, wurde ein Fragenkatalog ausgearbeitet, um Details erheben zu können. Die Fragen wurden von der Beamtin per Rechtsanwalt beantwortet und der PI N.N. öffentlich per Mail übermittelt, weshalb die gebotene Geheimhaltung des Verschlussaktes aufgrund dessen nicht mehr ganz möglich war.

Aufgrund der Beantwortung der durch A.A. gestellten Fragen ergaben sich weitere mögliche finanz- und verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen. Am N.N. gegen N.N. Uhr erhielt A.A. einen Anruf von der N.N.. Die Leiterin, B.B. ersuchte um einen Termin auf der ho. PI. Am N.N. gegen N.N. Uhr kam B.B. in Begleitung eines N.N. zur PI N.N. Sie teilte mit, dass sie eine Anzeige bzw. Beschwerde, glaublich von der LPD N.N. erhalten habe und für die Erhebungen betreffend der Firma „N.N.“, Inhaberin die Beamtin, in allen N.N. Angelegenheiten zuständig sei. Auch würde sie alle sich ergebenden Verwaltungsübertretungen zur Anzeige bringen, da ohnedies keine Zuständigkeit der Polizeiorgane gegeben sei, solche Anzeigen zu legen. Die Erhebungen würden aber sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, da hier noch viel mehr Erhebungen zu führen seien, als sie in der Beschwerde angeführt seien. In Facebook würden sich auf der gewerblichen Seite der Firma „N.N.“ sehr viele Punkte finden, welche zu prüfen sein werden. Eine Mitteilung der N.N. über das Endergebnis der umfangreichen Erhebungen steht noch aus. Wenn dieses einlangt, wird das Ergebnis nachgereich werden. Die Fragenstellungen und deren umfangreiche Beantwortung durch die Beamtin per Rechtsanwaltsschreiben und das umfangreiche Erhebungsergebnis durch A.A. sind der Anzeige als Beilage angeschlossen. Bei der Meldung der Nebenbeschäftigung an die Dienstbehörde gab die Beamtin in Bezug auf Verkaufstätigkeiten mit direktem Kundenkontakt an, dass diese vier bis sechs Mal im Jahr stattfinden würden. Tatsächlich war es eine Vielzahl an öffentlichen Verkaufsveranstaltungen mit direktem Kundenkontakt und werden weiter durchgeführt. Danach folgten bis dato noch eine unbekannte Anzahl von öffentlichen Verkaufsveranstaltungen und eine unbekannte Anzahl an Homepartys zum N.N. mit direktem Kundenkontakt. Während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung beging die Beamtin offensichtlich zahlreiche Übertretungen. Alle Übertretungen werden von der N.N. erhoben und gegebenenfalls der zuständigen Strafbehörde angezeigt werden. Ein ho. einlangendes diesbezügliches Ergebnis wird umgehend nachgereicht werden. Nach ho. Ansicht und dem Erhebungsergebnis wendet die Beamtin offensichtlich eine derart hohe Anzahl an Arbeitsstunden für ihre gewerbliche Tätigkeit auf, dass diese offensichtlich nicht mehr mit einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung als Polizeibeamtin vereinbar sein dürften. Die zahlreichen Freizeitwünsche für die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen konnten seitens der Dienstplaner teilweise nicht mehr erfüllt werden. Als erste Maßnahme zur Erlangung von mehr Freizeit lehnte die Beamtin die Leistung von mehr als 48 Stunden Wochenarbeitszeit mit der Begründung ab, dass sie bei einer einzigen N.N. mehr „Kohle“ verdienen würde als mit den Überstunden auf der PI N.N.. Auch kündigte die Beamtin an, zur Lösung ihrer Zeitprobleme nötigenfalls ins „Burn-Out“ zu gehen. Aufgrund eines offensichtlich andauernden Streites mit einer Mitbewerberin scheint einiges bereits öffentlichkeitswirksam im eigenen Verwaltungsbezirk bekannt zu sein. Die Beamtin ist zum Teil geständig Abgaben nicht geleistet zu haben. Sie gab an, Dokumente der letzten drei Jahre zur nachträglichen Versteuerung vorgelegt zu haben. Grundsätzlich ist sich die Beamtin sicher, keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, da sie von ihrem Arzt bestätigt bekommen habe, dass sie alles, was ihr Spaß mache und gut tue, während ihres Krankenstandes auch machen solle, um eine rasche Genesung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen. Sie werde daher auch weiterhin ihr Gewerbe trotz Krankenstand ausüben, dies könne ihr niemand verbieten.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Die sich bereits im Krankenstand befindliche Beamtin meldete sich

1.       am N.N. um N.N. Uhr am Privathandy von A.A. und gab die Beamtin telefonisch die Verlängerung ihres Krankenstandes bis mindestens N.N. telefonisch bekannt, da eine Dienstverrichtung unmöglich sei und es viel zu gefährlich sei ein Dienst-KFZ zu lenken. Während dieses Telefonates war sie allerdings mit ihrem Privat-PKW zu einer Verkaufsveranstaltung ihrer Fa. „N.N.“ nach N.N. unterwegs, wo sie von ca. N.N. bis N.N. Uhr anwesend war und im Krankenstand gewerblich für ihre Firma gearbeitet hat.

2.       Am N.N. von ca. N.N. bis N.N. Uhr war die Beamtin beim N.N. in N.N., bei einer Verkaufsveranstaltung anwesend und verkaufte im Krankenstand persönlich und gewerblich N.N. ihrer Fa. „N.N.“

3. Die Beamtin betreibt seit N.N. bis dato ihre Firma „N.N.“ zum gewerblichen Verkauf von N.N.. Erst am N.N. meldete sie die Nebenbeschäftigung unter teilweise unrichtigen Angaben der LPD N.N. Der Onlineshop wurde jedoch bereits am N.N. geschlossen und ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit direktem Kundenkontakt bei den Verkaufsveranstaltungen verkauft. Diese wesentlichen Änderungen in der Ausübung der Nebenbeschäftigung meldete sie der Dienstbehörde nicht.

Die Beamtin steht daher im Verdacht, durch ihr Verhalten, das jedenfalls geeignet erscheint, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern, Dienstpflichtverletzungen nach § 43 BDG 1979 begangen zu haben und bis dato zu begehen.

Nachdem das unter dem Punkt „Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen“ geschilderte Verhalten den Verdacht nahe legt, dass für den Ersteller der Disziplinaranzeige aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit während des Krankenstandes letzterer ungerechtfertigt erscheint und er offenbar moniert, dass die Beamtin es unterlassen hat, der Dienstbehörde den tatsächlichen Beginn der Erwerbstätigkeit zu melden, dies aber in der Form so nicht angezeigt worden ist, wurde die Dienstbehörde aufgefordert in diesem Sinne eine (verbesserte) Nachtragsanzeige zu legen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Dienstbehörde mit Vorlage der Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N. nach.

Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

1) Die Beamtin war am N.N. im Rahmen ihrer (von der LPD N.N. nicht untersagten) Nebenbeschäftigung tätig, wobei sie am N.N. von ca. N.N. Uhr bis N.N. Uhr bei der Verkaufsveranstaltung ihrer Firma „N.N.“ in N.N., Bezirk N.N., N.N. präsentierte und gewerblich für ihre Firma gearbeitet hat. Diese Tätigkeit übte sie aus, obwohl sie sich bereits seit N.N. im Krankenstand befand und am N.N. um N.N. Uhr dem Dienststellenleiter der PI N.N., A.A. telefonisch die Verlängerung ihres Krankenstandes bekannt gab. Die Beamtin lenkte am N.N. ihren Privat-PKW zur genannten Verkaufsveranstaltung in N.N., obwohl sie zuvor gegenüber dem Dienststellenleiter angab, sie nehme schwere Medikamente und es wäre ihr nicht möglich Dienst zu machen und das Lenken eines KFZ sei viel zu gefährlich. Daher kann diese Verhaltensweise ihrer Genesung nicht förderlich gewesen sein.

Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat die Beamtin durch ein der Gesundheit zuträgliches Verhalten zur raschen Genesung beizutragen bzw. an einem raschen Gesundheitsprozess mitzuwirken. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die Beamtin nicht nachgekommen, da sie im Krankenstand ihrer Tätigkeit/Nebenbeschäftigung nachgekommen ist und zusätzlich am N.N. ein Kraftfahrzeug trotz Einnahme von Medikamenten (lt. ihren Angaben) gelenkt hat.

Die Beamtin steht im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung entgegen des § 51 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, da sie der Mitwirkungsverpflichtung nicht in entsprechendem Ausmaß nachgekommen ist.

2) Die Beamtin war am N.N. um N.N. Uhr im N.N., Bezirk N.N., bei einer Verkaufsveranstaltung ihrer Firma „N.N.“ anwesend und verkaufte persönlich und gewerblich N.N. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beamtin noch immer im Krankenstand.

Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat die Beamtin durch ein der Gesundheit zuträgliches Verhalten zur raschen Genesung beizutragen bzw. an einem raschen Gesundheitsprozess mitzuwirken. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die Beamtin nicht nachgekommen, da sie im Krankenstand ihrer Tätigkeit/Nebenbeschäftigung nachgekommen ist.

Die Beamtin steht im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung entgegen des § 51 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, da sie der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

3) Die Beamtin wurde mit Wirkung vom N .N. von der LPD N.N. in den Bereich der LPD N.N., zur PI N.N., Bezirk N.N., versetzt. Die LPD N.N. teilte der LPD N.N. mit Email vom N.N. die Ausübung der Nebenbeschäftigung „N.N.“ durch die Beamtin mit. Die Überprüfung der Nebenbeschäftigung durch die LPD N.N. ergab keine Bedenken und wurde diese daher von der LPD N.N. zur Kenntnis genommen. Die Beamtin übte diese erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bis N.N. aus. Mit N.N. löste sie sich einen neuen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe. Die Tätigkeit als N.N. unterscheidet sich gewerberechtlich erheblich von der Tätigkeit eines N.N. Diese Gewerbeberechtigung endete mit N.N. Erst am N.N. löste sich die Beamtin neuerlich einen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe. In der Zeit von N.N. bis N.N. war die Beamtin nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung, übte das Gewerbe für ihre Firma „N.N.“ aber trotzdem selbst aus. Die Beamtin meldete der LPD N.N. mit Schreiben vom N.N. die Ausübung ihrer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, nunmehr im Handelsgewerbe, erst über Weisung des PI-Kommandanten A.A. In der Meldung führte die Beamtin unter Punkt 3) an, sie übe ihre Nebenbeschäftigung über Onlineshop und 4-6-mal im Jahr bei Ausstellungen aus. Die Beamtin erläuterte in der schriftlichen Meldung an die Dienstbehörde unter Punkt 7), dass sie bei der Ausübung ihrer Nebenbeschäftigung mit keinen fremden Personen/Kunden Kontakt habe. Die Beamtin hat ihre Nebenbeschäftigung sowohl in zeitlicher als auch mengenmäßiger Hinsicht in weitaus umfangreicherer Art und Weise ausgeübt, als sie diese in ihrer Meldung vom N.N. an die Dienstbehörde, beschrieb. Außerdem verkauft die Beamtin nicht über Onlineshop sondern im Rahmen einer Vielzahl von Verkaufsveranstaltungen mit persönlichem Kundenkontakt im Bezirk N.N.

•        Die Beamtin steht im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung entgegen dem § 56 Abs. 3 BDG 1979 i. V. m. der Dienstanweisung vom 02.11.2016, GZ P6/88252/2016, begangen zu haben, da sie ihre erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde nicht unverzüglich gemeldet hat.

•        Die Beamtin steht im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung entgegen dem § 56 Abs. 3 BDG 1979 i. V. m. der Dienstanweisung vom 02.11.2016, GZ P6/88252/2016, begangen zu haben, da sie die Änderungen, Verkauf erfolgt nicht im Onlineshop sondern im Rahmen einer Vielzahl von Verkaufsveranstaltungen im Bezirk N.N. u.a. Örtlichkeiten, ihrer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde nicht unverzüglich gemeldet hat. 

Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde aufgefordert, dem Senat eine ladungsfähige Adresse von C.C. bekannt zu geben sowie jene Zeugen samt Adresse zu benennen bzw. dem Senat jene Unterlagen zukommen zu lassen, aus denen sich ergibt, dass die Beamtin ihr Gewerbe in der Zeit vom N.NB. bis N.N. auf ihren damaligen Freund geschrieben hatte und dass sie dennoch ohne Gewerbe- berechtigung in diesem Zeitraum den Verkauf weiter betrieben hat. Weiters sollte die Dienstbehörde dem Senat bekannt geben, wer Auskunft darüber geben kann, dass die Beamtin in diesem Zeitraum ohne im Besitz der Gewerbeberechtigung zu sein, ihr Gewerbe trotzdem für ihre Firma „N.N.“ ausgeübt hat bzw. mögen jene Unterlagen übermittelt werden, aus denen sich dies ergibt. Überdies sollte die Dienstbehörde dem Senat einen Screenshot der Postings im öffentlichen Facebook die Ankündigung der diversen Verkaufsveranstaltungen betreffend übermitteln.

Überdies wurde auch um die Namen und die Adresse der Zeugen ersucht, die Auskunft darüber geben können, dass die Beamtin am N.N. für ihr Gewerbe tätig gewesen ist. Sofern die Adresse von D.D. bekannt ist, möge diese ebenso mitgeteilt werden sowie den Nachnamen und eine ladungsfähige Adresse von E.E. der Gastgeberin der „N.N.“.

Bezüglich des Vorwurfs, im Krankenstand einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht, durch ein der Gesundheit zuträgliches Verhalten zur raschen Genesung beizutragen, nicht nachgekommen zu sein, wurde der Dienstbehörde aufgetragen, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet N.N. einzuholen, ob die Beamtin im Tatzeitraum einen N.N. hatte., dies und/oder auch die Einnahme der ihr verschriebenen Medikamente dazu führt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges viel zu gefährlich ist und ob die von ihr im Krankenstand ausgeübte Tätigkeit sowie das Lenken von Fahrzeugen dem Heilungsverlauf abträglich waren, diesen also verzögert oder verhindert haben.

Mit Bescheid wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hinsichtlich des Vorwurfs, infolge Ausübung der gewerblichen Tätigkeit während des Krankenstandes der Mitwirkungspflicht an einer raschen Genesung nicht nachgekommen zu sein, wurde die Entscheidung vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abhängig gemacht. Nachdem dem mit E-Mail vom N.N. übermittelten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F.F. vom N.N. zu entnehmen ist, dass weder die Einnahme des Medikaments N.N. bzw. Verabreichung von N.N. das Reaktionsvermögen oder die Fahrtüchtigkeit beeinflusst, noch das Lenken des Fahrzeuges oder der Verkauf negative Auswirkungen auf den Genesungsverlauf haben, wurde mit Beschluss hinsichtlich des Vorwurfs, mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit während des Krankenstandes keinen Beitrag zur raschen Genesung geleistet zu haben, kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit der Beamtin durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 56 Abs. 3 BDG zufolge hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

Die Meldepflicht wird an jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung angeknüpft, wobei als „erwerbsmäßige“ jede Tätigkeit definiert wird, die die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird. Ein solcher kann auch darin liegen, dass sich der Beamte durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung gestimmt Ausgaben erspart.

Jedenfalls erwerbsmäßig ist die Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis. Ausgenommen von der Meldepflicht sind unter anderem Hilfsdienste und Verrichtungen untergeordneter Art, was durch die Formulierung „nennenswerte Einkünfte“ ableitbar ist (Beamten Dienstrecht, Fellner, Erläuterungen zur RV 11 Blg NR 15 GP).

Die Beamtin –wie auch schon in ihrer Stellungnahme- gibt zu, vom N.N. bis N.N. und seit N.N. wieder im Besitz eines Gewerbescheines für die Firma „N.N.“ zu sein. Dass sie in den angegebenen Zeiträumen ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe ausgeübt hat bzw. ausübt, ist verifiziert durch die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

Hingegen bestreitet sie, das Gewerbe im Zeitraum N.N. bis N.N. ausgeübt zu haben, zumal dasselbe während dieser Zeit von C.C. übernommen worden sei. Dass im Zeitraum N.N. bis N.N. ein Herr C.C. ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und die Tätigkeit eines Handelsagenten ausgeübt hat, ist durch den Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verifiziert. Dass sie aber- entgegen ihren Angaben - zumindest im Zeitraum N.N. bis N.N. für die Firma „N.N.“ tätig gewesen ist, ist aus den im Akt aufliegenden screen shots aus dem Facebook erkennbar. Die Einträge darin sind alle mit ihrem Namen teilweise auch mit dem ihrer G.G. versehen. Einmal wird auch Herr C.C. angeführt und betrifft dies den N.N. Sohin ist davon auszugehen, dass sie teilweise auch mit der G.G. N.N. verkauft hat.

Wohl hat die Beamtin ursprünglich die Ausübung der Nebenbeschäftigung „N.N.“ bekannt gegeben, was durch den von ihr vorgelegten Bescheid der N.N. vom N.N., mit welchem die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt worden ist, belegt ist, nicht aber die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit.

Die mitzuteilende Änderung kann sich auf alle denkbaren Umstände, insbesondere Art, Ort, Inhalt, Umfang der Beschäftigung oder die damit erzielten Einkünfte beziehen. Unbeachtlich ist, ob die Änderung aus Sicht der Beamtin eine wesentliche ist. Die Meldepflicht wird dadurch ausgelöst, dass die Tätigkeit nicht mehr jener Beschreibung entspricht, die der Dienstbehörde vor ihrer Aufnahme gemeldet worden ist. Sinn und Zweck der Regelung ist, der Dienstbehörde zu ermöglichen beurteilen zu können, ob die Nebenbeschäftigung auch nach ihrer Änderung noch zulässig ist.

Dass die Ausübung eines Gewerbes eine wesentliche Änderung ist, steht wohl außer Zweifel, ergeben sich doch aus der Ausübung eines Gewerbes andere Rechtsfolgen.

Demzufolge stellt dann auch eine Zurücklegung eine wesentliche Änderung dar. Jedenfalls zu melden war aber auch die Erhöhung der Frequenz der Verkaufs- veranstaltungen und dass der Online shop geschlossen wurde.

Sie leidet - dem eingeholten Gutachten des Facharztes zufolge- zwar an einer mittelgradigen Depression, die aber „nur“ eine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bewirkte, womit aber die Schuldfähigkeit nicht in derart eingeschränkt ist, dass ihr die Taten überhaupt nicht als verschuldet zuzurechnen wären. Mildernd wurden die verminderte Schuldfähigkeit, das Teilgeständnis, die Schuldeinsicht und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Kein Umstand wurde erschwerend gewertet.

Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen.

Aufgrund des Umstandes, dass eine Vielzahl von Milderungsgründen keinem Erschwerungsgrund gegenüberstehen und die Beamtin offenbar seit achtundzwanzig Jahren unbeanstandet Dienst versieht aber auch aufgrund dessen, dass es sich bei den angelasteten Dienstpflichtverletzungen um keine schwerwiegenden handelt, erachtet der Senat die Verhängung eines Verweises für tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung einer Geldbuße, wenn auch in geringfügigem Ausmaß, wie von der Disziplinaranwaltschaft beantragt, erschien daher dem Senat den angeführten Umständen geschuldet als zu hoch gegriffen. Die Strafhöhe ist daher in erster Linie generalpräventiven Aspekten geschuldet um zu verdeutlichen, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet wird. Die Strafe ist tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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