TE Dok 2016/5/3 01-DK/12/16

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Veröffentlicht am 03.05.2016
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Norm

BDG 1979 §56 Abs3
Bdg 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Nichtmelden einer Nebenbeschäftigung

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

03.05.2016

-GZ-

01-DK/12/16

-NORM-

BDG §56 Abs3

BDG §43 Abs2

-SW-

Nichtmelden einer Nebenbeschäftigung

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und ASekr Robert Wurm als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 3. Mai 2016 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN und seines Verteidigers RA Mag. Christoph Kuhn, in Vertretung von RA Mag. Thomas Mödlagl, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat

das Betreiben einer Frühstückspension an seiner Wohnadresse G – diese Pension umfasst 20 Betten in 5 Zimmern und 2 Appartements (für 2-10 Personen) und wird hauptsächlich von Stammgästen am stärksten in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester sowie im Februar ausgelastet – als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich der Dienstbehörde gemeldet.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Dienstgeber zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e s

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen

B e g r ü n d u n g

NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsleitung XX im Lenkdienst verwendet. NN steht seit 1990 im Postautodienst und wurde am 1. Juli 1992 zum Beamten ernannt.

Er ist geschieden und hat weder Sorgepflichten noch sonstige finanzielle Belastungen. An Aufwendungen hat der Beschuldigte lediglich Naturalleistungen für seine Mutter, z.B. Holzbeibringung, zu leisten.

An zusätzlichem Einkommen hat der Beschuldigte Einkünfte in Zusammenhang mit seiner Frühstückspension sowie dem Vermieten von Ferienwohnungen. Der Gesamtumsatz aus diesem Bereich betrug im Jahr 2014 ca. EUR 8.500,--. Dieses Einkommen hat sich jetzt jedoch in der Zwischenzeit dezimiert. Derzeit lukriert der Beschuldigte in erster Linie zusätzliche Einkünfte aus der Vermietung seiner zwei Ferienwohnungen.

Der Beamte befindet sich seit 16. Februar 2016 durchgehend in Krankenstand. Ein Pensionsverfahren nach § 14 BDG 1979, das vom Beschuldigten beantragt wurde, ist derzeit anhängig.

Aus der Dienstbeschreibung vom 15. Februar 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass NN im Hinblick auf die Anforderungen eines Omnibuslenkers eine mangelhafte Arbeitsleistung aufweise. Des Öfteren komme es vor, dass Dienste nicht den Vorschriften entsprechend abgewickelt werden. Nicht erklärbare Verspätungen aber auch Verfrühungen geben immer wieder Anlass zur Kritik. Aus diesem Grund wurde NN von seinem Vorgesetzten mehrmals auf die genaue Einhaltung der Fahrplanzeiten angesprochen, und ermahnt. Auch gäbe es kundenseitig regelmäßig Beschwerden über sein Verhalten im Dienst. Überdies gäbe es in Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild Kritikpunkte. So werde die „neue“ Dienstkleidung mit der Begründung, erst die alte Dienstkleidung aufzubrauchen, nicht getragen.

Zum Sachverhalt:

Aufgrund eines begründeten Verdachts wurde seitens der Vorgesetzten NNs eine Detektei damit beauftragt, abzuklären, ob der Beamte das „Haus N“ als nicht gemeldete Nebenbeschäftigung betreibt sowie ob ein Zusammenhang zwischen dem Betreiben der Nebenbeschäftigung und seiner dienstlichen Abwesenheit (Krankenstand) bei der ÖBB-Postbus GmbH besteht oder ob ein genesungswidriges Verhalten des Beamten in seinem Krankenstand, insbesondere durch den Betrieb der Pension, vorliegt.

Aufgrund der Berichte der Detektei sowie aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten ist erwiesen, dass dieser als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung an seiner Wohnadresse .. G eine Frühstückspension (http://www...-N.at/) betreibt. Diese Pension, die 20 Betten in 5 Zimmern und 2 Appartements (für 2-10 Personen) umfasst, wird hauptsächlich von Stammgästen besucht und ist am stärksten in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester sowie im Februar belegt. Als Tätigkeiten fallen im Rahmen des Betriebes der Pension insbesondere an: Grundreinigung der Zimmer nach Abreise der Gäste, Reinigungsarbeiten, Bettenüberziehen oder das Bereitstellen und Vorbereiten des Frühstücksbuffets. Den Berichten der Detektei ist insbesondere zu entnehmen, dass die Frühstückspension „Haus N“ von 28. Dezember 2015 bis 4. Jänner 2016 durchgehend voll belegt war, dass auch von 4. bis 6. Jänner 2016 Gäste in der Pension beherbergt wurden, dass der Beschuldigte am 4. Jänner 2016 Gäste in Empfang genommen und am 5. und 6. Jänner 2016 Frühstück für seine Pensionsgäste zubereitet hat.

NN betreibt diese Nebenbeschäftigung selbst. Er wird, schon aufgrund seines Bandscheibenleidens, bei körperlich fordernden Tätigkeiten von seiner Freundin regelmäßig unterstützt.

Ein Vorwurf eines genesungswidrigen Verhaltens ist weder in der Disziplinaranzeige noch im Einleitungsbeschluss enthalten, da ein diesbezüglicher Nachweis eines disziplinarrechtlichen relevanten Verhaltens nicht erbracht werden konnte.

Der Beschuldigte hat diese Nebenbeschäftigung weder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen noch den Regelungen des Lenkerhandbuchs der ÖBB-Postbus GmbH (Kapitel 6 in Punkt 6.3, Seite 9-10) an die dafür vorgesehene Stelle – seine Dienstbehörde – gemeldet (vgl. Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl., S. 263). Eine ordnungsgemäße Meldung der vorliegenden Nebenbeschäftigung hätte ohne Zweifel Eingang in die Personalunterlagen des Beschuldigten gefunden. Ebenfalls muss festgehalten werden, dass die Bestimmungen des Lenkerhandbuchs, dem Weisungscharakter zukommt, und allen Omnibuslenkern zugegangen ist, von den Buslenkern ausnahmslos einzuhalten sind.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016, der Disziplinaranzeige vom 16. Februar 2016, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 20. Jänner 2016, der Berichte der Detektei .. vom 5., 6. und 7. Jänner 2016, der Dienstbeschreibung des Beamten vom 15. Februar 2016 sowie den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Zum Vorbringen des Beschuldigten:

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20. Jänner 2016 bestätigte NN im Wesentlichen den oben dargestellten Sachverhalt und gab an, dass es ihm bewusst war, dass er verpflichtet sei, jede Nebenbeschäftigung zu melden. Er habe dem damaligen Verkehrsleiter P. die Nebenbeschäftigung im Jahr 1998 gemeldet.

Er habe im Krankenstand, der von 19. November 2015 bis 6. Jänner 2016 andauerte, keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten gemacht. Einerseits habe er Tätigkeiten bereits im September 2015 erledigt, andererseits habe ihn seine Freundin unterstützt und Tätigkeiten für das Betreiben der Frühstückspension übernommen. Er habe lediglich „Kaffee gekocht“ und „die Wurst hergerichtet“.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. April 2016 bestätigte der Beschuldigte, dass er eine Frühstückspension an seiner Adresse G betreibe. Unrichtig sei jedoch, dass er diese erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nicht gemeldet habe. Tatsächlich habe er seinem unmittelbaren Vorgesetzten P. die Nebentätigkeit im Jahr 1998, seiner Erinnerung nach mündlich, gemeldet. Dieser sei damals damit einverstanden gewesen.

Er habe sich in der Zeit vom 19. November 2015 bis 6. Jänner 2016 aufgrund einer Bronchitis sowie seines Bandscheibenleidens im Krankenstand befunden. Er habe im Krankenstand keinerlei Tätigkeiten, wie Reinigungstätigkeiten durchgeführt und auch keine Betten überzogen. Er habe lediglich „ganz leichte Tätigkeiten“ wie Kaffee kochen oder das Frühstücksbuffet auflegen durchgeführt. Alle übrigen Tätigkeiten seien von seiner Lebensgefährtin vorgenommen worden, die ihn aufgrund seiner Krankheit vermehrt unterstützt habe.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 hielt der Beschuldigte seine Verantwortung im Wesentlichen aufrecht und gab an, die Tatsache der Nebenbeschäftigung im Jahre 1998 seinem damaligen Vorgesetzten P. mitgeteilt zu haben. Überdies hätten alle Mitarbeiter in der Dienststelle und auch sein derzeitiger Vorgesetzter von dieser Nebenbeschäftigung gewusst.

Nach Vorhalt der Regelungen des Lenkerhandbuchs, wonach eine nachweisliche Meldung erforderlich sei, gab der Beschuldigte an: „Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich es gemacht. Wenn der Vorgesetzte mich zum damaligen Zeitpunkt auch darauf aufmerksam gemacht hätte, hätte ich es auch gemacht.“

Zur vorliegenden Nebenbeschäftigung gab der Beschuldigte grundsätzlich an, dass seiner Ansicht nach, diese nicht mit seinen ureigenen Pflichten als Mitarbeiter und Lenker der Postbus AG kollidieren würde.

Zur Dienstbeschreibung vom 15. Februar 2016 gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass die angegebenen Sachverhalte seines Erachtens übertrieben dargestellt worden seien und bei anderen Kollegen diese Dinge auch nicht viel anders sein würden.

Auch wenn die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss wiedergegebenen Vorwürfe als im Kern glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt werden kann, hat der Beschuldigte ohne Zweifel der in § 56 Abs. 3 BDG 1979 sowie im Lenkerhandbuch normierten Meldepflicht im Zusammenhang mit einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nicht entsprochen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich dementsprechend normkonform zu verhalten und klar, eindeutig sowie nachvollziehbar die vorgeschriebene Meldung an die Dienstbehörde abzugeben.

Der Beschuldigte hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Dienstgeber zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) verletzt.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit der Befolgung gesetzlicher Meldepflichten und dienstlicher Weisungen verwiesen werden. Diese generellen Normen stellen wesentliche Kernpflichten eines Beamten dar und sind Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Gerade im Omnibusdienst hat die genaue Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Lenkerhandbuches schon aus Sicherheitsüberlegungen einen hohen Stellenwert. Die Dienstbehörde hat ein berechtigtes Interesse Nebenbeschäftigungen, die in der Freizeit ausgeübt werden, im Einzelfall daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Besorgung der dienstlichen Aufgaben durch übermäßige physische und psychische Belastungen des Beamten zu beeinträchtigen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist eine geeignete und zielgerichtete Meldung der aufzunehmenden Nebenbeschäftigung erforderlich. Der betroffene Beamte kann sich nicht – wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – darauf berufen, dem Vorgesetzten bzw. den Kollegen sei die Ausübung der Nebenbeschäftigung ohnedies bekannt gewesen. Auch ist eine formlose Mitteilung an den Vorgesetzten nicht geeignet, die konkrete Meldepflicht an die Dienstbehörde zu ersetzten.

Demnach müssen gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Reaktion im gegenständlichen Fall hervorgehoben und betont werden. Spezialpräventive Erfordernisse spielen in gegenständlicher Disziplinarsache aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Beschuldigten und des anhängigen Pensionierungsverfahrens nur eine nachgeordnete Rolle.

Mildernd wurde in gegenständlicher Angelegenheit seine disziplinäre Unbescholtenheit und die lange Unternehmenszugehörigkeit gewertet. Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung eines Verweises schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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