Index: 10/08 Rechnungshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;Geschäftsverteilung Rechnungshof 1991;
Rechtssatz: Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von s... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs4 Satz2;
Rechtssatz: Ist die Bestellung zur Vertretung nur von Fall zu Fall erfolgt, so kann gegen die Anwendung des § 40 Abs 4 zweiter Satz BDG nicht die lange Dauer dieser Verwendung ("provisorischen Führung") ins Treffen geführt werden. Weiters ist der Beamte nie zum ersten Stellvertreter bestellt worden und liegt es im Wesen des zweiten Stellvertret... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs3;BDG 1979 §40 Abs4;
Rechtssatz: Im Interesse der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Beweglichkeit kann der Regelung des § 40 Abs 3 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, dass jede geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.3.1985... mehr lesen...