RS Vwgh 1993/2/2 92/12/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
beobachten
merken

Index

10/08 Rechnungshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs4;
Geschäftsverteilung Rechnungshof 1991;

Rechtssatz

Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von selbst beendet, wegen § 40 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 der Tatbestand des § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120045.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten