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10/08 RechnungshofNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von selbst beendet, wegen § 40 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 der Tatbestand des § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120045.X06Im RIS seit
11.07.2001