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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Im Interesse der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Beweglichkeit kann der Regelung des § 40 Abs 3 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, dass jede geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0055). Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte Laufbahnverschlechterung und Gleichwertigkeit, weil § 40 Abs 2 BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120067.X02Im RIS seit
18.09.2006