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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs4 Satz2;Rechtssatz
Ist die Bestellung zur Vertretung nur von Fall zu Fall erfolgt, so kann gegen die Anwendung des § 40 Abs 4 zweiter Satz BDG nicht die lange Dauer dieser Verwendung ("provisorischen Führung") ins Treffen geführt werden. Weiters ist der Beamte nie zum ersten Stellvertreter bestellt worden und liegt es im Wesen des zweiten Stellvertreters, dass dieser bei Abwesenheit des Leiters und des ersten Stellvertreters die Leitungsgeschäfte zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120067.X03Im RIS seit
18.09.2006