Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Assistenzprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Beschluß der zuständigen Personalkommission vom 14. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der Universität Innsbruck (Experimentelles Labor für visuelle Prüfungsmethoden) ausschließlich wissenschaftlich tätig war, der Universitätsklinik für Augenheilkunde ab sofort zur Dienstleistung zugeordnet. Die bis da... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §180 Abs1;BDG 1979 §181 Abs2;
Rechtssatz: Der BMWF ist gemäß § 180 Abs 1 BDG 1979 iVm § 181 Abs 2 BDG 1979 zuständig, der Personalkommission bzw dem Institutsvorstand an der Universitätsklinik jene Voraussetzungen für die Veränderung des Arbeitsplatzes des bedingt dienstfähigen Beamten (Assistenzprofessor) vorzugeben, bei deren Einhaltung nach seiner Auffassun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §180 Abs1;BDG 1979 §181 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;
Rechtssatz: Im Rahmen der Klärung der Frage durch die Dienstbehörde, welche konkret geänderten Arbeitsbedingungen geschaffen werden können, die den Einsatz des bedingt dienstfähigen Beamten zumutbar erscheinen lassen, trifft den Beamten eine Pflicht, an ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §180 Abs1;BDG 1979 §181 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §51 Abs2;
Rechtssatz: Ist ein bedingt dienstfähiger Beamter (hier: Assistenzprofessor) in der Lage, eine Nebenbeschäftigung in seiner Arztpraxis und in einem Sanatorium auszuüben, so ist jedenfalls Dienstfähigkeit soweit gegeben, daß er an dem "Erprobungsvers... mehr lesen...