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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist ein bedingt dienstfähiger Beamter (hier: Assistenzprofessor) in der Lage, eine Nebenbeschäftigung in seiner Arztpraxis und in einem Sanatorium auszuüben, so ist jedenfalls Dienstfähigkeit soweit gegeben, daß er an dem "Erprobungsversuch" an der Universitätsklinik zur Klärung seines möglichen Einsatzes teilnehmen kann.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120303.X06Im RIS seit
31.05.2001