RS Vwgh 1996/3/27 94/12/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §180 Abs1;
BDG 1979 §181 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein bedingt dienstfähiger Beamter (hier: Assistenzprofessor) in der Lage, eine Nebenbeschäftigung in seiner Arztpraxis und in einem Sanatorium auszuüben, so ist jedenfalls Dienstfähigkeit soweit gegeben, daß er an dem "Erprobungsversuch" an der Universitätsklinik zur Klärung seines möglichen Einsatzes teilnehmen kann.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120303.X06

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten