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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §180 Abs1;Rechtssatz
Der BMWF ist gemäß § 180 Abs 1 BDG 1979 iVm § 181 Abs 2 BDG 1979 zuständig, der Personalkommission bzw dem Institutsvorstand an der Universitätsklinik jene Voraussetzungen für die Veränderung des Arbeitsplatzes des bedingt dienstfähigen Beamten (Assistenzprofessor) vorzugeben, bei deren Einhaltung nach seiner Auffassung ihm trotz seines Gesundheitszustandes die Erbringung von Dienstleistungen zumutbar ist (bei der Festlegung der Dienstpflichten: Vorgabe der verschiedenen Arbeitsbereiche mit teilweiser Quantifizierung; Vermeidung einseitiger Belastungen mit Einräumung von Pausen; bei der Festlegung der Dienstzeit:
Interessenausgleich zwischen den Erfordernissen des Dienstbetriebes und berechtigten Interessen des Beamten; Einrechnung der Ruhezeiten und Behandlungszeiten in die Dienstzeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120303.X04Im RIS seit
31.05.2001