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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Rahmen der Klärung der Frage durch die Dienstbehörde, welche konkret geänderten Arbeitsbedingungen geschaffen werden können, die den Einsatz des bedingt dienstfähigen Beamten zumutbar erscheinen lassen, trifft den Beamten eine Pflicht, an diesen "Erprobungsversuchen" mitzuwirken (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0109), wobei es nicht von vornherein rechtswidrig ist, diese Mitwirkungspflicht in der Form der Aufforderung zum Dienstantritt zu aktualisieren.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120303.X05Im RIS seit
31.05.2001