Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1991 als Vertragsbediensteter der Beschäftigungsart „Höherer Dienst" bei der Beklagten beschäftigt. Bis 30. 11. 1998 war er in der Sektion IV, Gruppe A, Abteilung 3, Referat c des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Dienstort Wien tätig. Im Zuge der Besoldungsreform wurden ab Beginn der 90er-Jahre alle Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst - auch jene der Vertragsbediensteten - beschrieben und bewertet. Die damit befassten ... mehr lesen...
Norm: BDG §137 Abs2BDG §137 Abs3
Rechtssatz: Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in § 137 Abs 3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), die gemäß § 73 Abs 1 VBG iVm § 65 Abs 4 VBG auch für den Kläger maßgebend sind, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie ... mehr lesen...
Norm: BDG §137 Abs3
Rechtssatz: Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in §137 Abs3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontaktfähigkeitund Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualit... mehr lesen...