Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus S*****, Vertragsbediensteter, ***** wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 5.839,99 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2004, GZ 12 Ra 20/04d-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in § 137 Abs 3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), die gemäß § 73 Abs 1 VBG iVm § 65 Abs 4 VBG auch für den Kläger maßgebend sind, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualitäten und sein Verhandlungsgeschick beschaffen sind, in welchem Umfang er seine Denkleistungen selbst umsetzen kann und in welchem Umfang er wiederkehrende und neuartige Aufgaben bewältigt, ist hingegen Tatfrage. Das gilt auch für die Frage, inwieweit er bei seiner konkreten Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich handelt. Die Vorinstanzen haben nach dem von der beklagten Partei selbst entwickelten Schema zur Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen sämtliche Kriterien des § 137 Abs 3 BDG berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Einwand der beklagten Partei auseinandergesetzt, dass der Kläger wegen der Einbindung in eine hierarchische Referatsstruktur in den Kriterien "Denkleistung" und "Verantwortung" deutlich hinter IT-Leitbedienern bei den Landesgerichten einzustufen sei. Es hat dabei auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen, aus denen hervorgeht, dass der Kläger für Agenden zuständig ist, die ein IT-Leitbediener aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation gar nicht ausüben kann, wobei der Kläger von IT-Leitbedienern bei bestimmten, von ihnen selbst nicht lösbaren Problemen zur Hilfestellung beigezogen wird.Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in Paragraph 137, Absatz 3, BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 4, VBG auch für den Kläger maßgebend sind, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualitäten und sein Verhandlungsgeschick beschaffen sind, in welchem Umfang er seine Denkleistungen selbst umsetzen kann und in welchem Umfang er wiederkehrende und neuartige Aufgaben bewältigt, ist hingegen Tatfrage. Das gilt auch für die Frage, inwieweit er bei seiner konkreten Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich handelt. Die Vorinstanzen haben nach dem von der beklagten Partei selbst entwickelten Schema zur Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen sämtliche Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BDG berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Einwand der beklagten Partei auseinandergesetzt, dass der Kläger wegen der Einbindung in eine hierarchische Referatsstruktur in den Kriterien "Denkleistung" und "Verantwortung" deutlich hinter IT-Leitbedienern bei den Landesgerichten einzustufen sei. Es hat dabei auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen, aus denen hervorgeht, dass der Kläger für Agenden zuständig ist, die ein IT-Leitbediener aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation gar nicht ausüben kann, wobei der Kläger von IT-Leitbedienern bei bestimmten, von ihnen selbst nicht lösbaren Problemen zur Hilfestellung beigezogen wird.
Die nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommene Einstufung der Tätigkeit des Klägers durch die Vorinstanzen hält sich an den durch § 137 Abs 3 BDG gesteckten Rahmen und stellt sich somit als nicht korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung dar.Die nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommene Einstufung der Tätigkeit des Klägers durch die Vorinstanzen hält sich an den durch Paragraph 137, Absatz 3, BDG gesteckten Rahmen und stellt sich somit als nicht korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung dar.
Gerade die von der beklagten Partei gewünschte "Gesamtbetrachtung", aus der insbesondere hervorzuheben ist, dass die Behebung von Netzwerk- oder Systemfehlern im gesamten OLG-Sprengel in das Aufgabengebiet des Klägers fällt, lässt eine Unvertretbarkeit des Auslegungsergebnisses der Vorinstanzen nicht erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der in der Revision aufgeworfenen Frage, wie die von den Vorinstanzen ermittelte "Punktezahl" zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers mathematisch zuzuordnen ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Die beklagte Partei erkennt nämlich selbst, dass ein "Punkteschema" allenfalls eine Hilfestellung bieten kann, die gesetzlich gebotene Gesamtbetrachtung aber nicht erspart.
Anmerkung
E74830 8ObA86.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00086.04M.0924.000Dokumentnummer
JJT_20040924_OGH0002_008OBA00086_04M0000_000